Polizei ohne auto durchsuchen

Also bei einer normalen Verkehrskontrolle. Und darf die Polizei mich durchsuchen? Sehr

8 Antworten zur Frage

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Darf die Polizei ohne weiteres mein Auto durchsuchen?

Wie bei allen Rechtsfragen lässt sich keine allgemein gültige Erklärung finden sondern richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Es gibt eine Vielzahl von Eingriffsrechte der Polizei, die ihr Handeln rechtfertigen könnten:
Eine strafverfolgende Ermächtigung kommt aus dem § 102 StPO:
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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Quelle: StPO - Einzelnorm
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Die von Mediator genannte Formvorschrift zum §102 StPO des §105 StPO beschränkt die Durchsuchung zwar zunächst auf eine richterliche Anordnung, jedoch ist dise nicht erforderlich, wenn der Richter nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann um den Erfolg der Maßnahme zu gewährleisten. Das liegt in den meisten Fällen vor, da bis zur Einholung einer richterlichen Anordnung der Täter die Beweismittel längst vernichtet haben könnte.
Weitere Bestimmungen ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Länder. Ich beschränke mich mal auf die hessischen Bestimmungen, da sie zu meinem Handwerkszeug gehören. Die anderen Bundesländer haben ähnliche Bestimmungen:
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§ 36 HSOG
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen, oder
2. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
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Die Polizeibehörden können, außer in den Fällen des § 18 Abs. 4, eine Person durchsuchen, wenn sie
1. nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
2. sich an einem der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orte aufhält,
3. sich in einem Objekt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist oder
4. sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen.
Quelle: http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para36.htm
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Eine weitere Bestimmung findest du im zweiten Teil meiner Antwort
Und dann hätten wir noch die Möglichkeit zur Durchsuchung aus dem Recht zur Identitätsfeststellung:
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§ 18
Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist.
Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn
1. die Person sich an einem Ort aufhält,
a Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe erforderlich ist,
3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,
5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt, oder
6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.
Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.
Die Polizeibehörden können die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle bringen.
Quelle: http://www.jurpc.de/hessenrecht/hessenrecht/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para18.htm
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Der Absatz 4 dieses § gibt die Möglichkeit zur Durchsuchung her.
Besonderes Augenmerk will ich auf die etwas unscheinbarere Bestimmung aus dem Absatz. 2 Ziffer 6, nämlich die Schleierfahndung. richten Die dürfte für deine Situation die passende Eingriffermächtigung gewesen sein. Hierdurch ergibt sich ein Recht zur Feststellung deiner Idenität und in Kombination mit dem § 36 Absatz 2 Ziffer 1 das Recht dich und deine Sachen zu durchsuchen, wenn du dich auf einem internationalen Verkehrsweg befindest, der die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Ziffer 6 erfüllt.
Davon abgesehen lassen sich anhand der anderen genannten rechtlichen Bestimmungen des HSOG noch viele Möglichkeiten herleiten mit denen man die Durchsuchung rechtfertigen könnte.
Und noch ein abschließendes Fazit und die endgültige Antwort auf deine Frage:
Nein, --ohne weiteres-- darf die Polizei dein Auto bei einer Verkehrskontrolle nicht durchsuchen aber wie du anhand der aufegzählten Bestimmungen siehst, lässt sich fast immer eine Berechtigung herleiten um deine Einschränkung --ohne weiteres-- zu umgehen. Und wenn ich dich nach irgendeiner Eingriffsermächtiging durchsuchen darf, darf ich auch immer deine mitgeführten Sachen, also auch dein Auto, durchsuchen.
Nach dem ich dies jetzt mit Masen von Text und Gesetzen überhäuft habe, bleibt nur noch festzustellen, dass polizeliche Eingriffsrechte immer Begründungssache sind und sich nach den jeweiligen Umständen des Einzellfalls richten.
theoretisch können sie dich nur bitten und du kannst es verweigern, aber dann nehmen se dich und dein Auto mit zu was auch immer, weil du durch die Verweigerung verdächtig geworden bist und es hat dir im Endeffekt nichts gebracht. Wenn du nichts zu verbergen hast war es Zeitverschwendung und wenn du wohl was zu verbergen hast kannst du dich auf eine genauere Durchsuchung einstellen. In beiden Fällen also nicht zu empfehlen.
Ja, darf sie, wenn sie einen Verdachtsmoment formulieren können, was sie dann natürlich können, dürfen sie.
105 StPO :
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist
Das Problem ist allgemein das Gleiche!
Sie dürfen in einem Verdachtsmoment sowohl dein Auto, als auch dich unter die Lupe nehmen. Doch wie definiert man einen Verdachtsmoment? Das wird wohl jeder Mensch anders sehen.
Drum darf die Polizei auch wirklich willkürlich jedes Auto, jede Person etc. durchsuchen und du kannst faktisch gar nichts dagegen machen
Können sie. Am besten lässt Du sie gehen. Dann sind sie am schnellsten fertig. Wenn Du verweigerst und das Fahrzeug ist auf Deinen Namen gemeldet, könnten sie theoretisch sogar einen Verdacht aussprechen, das Fahrzeug auf die Wache transportieren lassen und ernsthaft auseinandernehmen.
Schön zu lesen das die "lieben" Polizisten alles dürfen.


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