Pflichteilergänzungsanspruch nach schenkung immobilien ehefrau

Nach Tod des Schenkenden gehört was nicht zum Nachlass, was ist anrechenbar?

18 Antworten zur Frage

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Pflichteilergänzungsanspruch nach Schenkung von Immobilien an Ehefrau?

Der Grundfreibetrag bei Ehegatten beträgt
nach Tabelle 2015 in der ErbschStKl I
500.000,- €.
Wobei hier auch alle relevanten Schenkungen der letzten 10 Jahre mit einfließen.
Abgesehen von den üblichen Freibeträgen kann mitunter auch eine Steuerbefreiung für Immobilien erfolgen.
Gemäß § 13 ErbStG kann eine Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum an den Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei erfolgen,
sofern der Erblasser das Objekt als Wohnsitz genutzt hat und der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner die Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre aufrechterhält.
(Bildquelle: http://www.expat-news.com/wp-content/uploads/2011/09/Erbschaftssteuer-300x221.jpg
Überlebende Ehegatten
haben zudem noch einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag,
der sich gemäß § 17 ErbStG auf 256.000 Euro beläuft.
Pflichteilergänzungsanspruch nach schenkung immobilien ehefrau
Schau' ruhig auch noch mal hier
Erbschaftssteuer Freibeträge 2015
rein.
Dieser Artikel ist nicht ganz vollständig, aber für Laien ein erster Überblick und leicht verständlich.
Zusätzlich zu den bereits genannten Freibeträgen
hat der überlebende Ehegatte
noch einen weiteren Freibetrag für Hausrat bis zum Wert von 41.000,00 €
und andere bewegliche körperliche Gegenstände,
z. B. Kunstgegenstände und Sammlungen, Pkw, Schmuck bis zum Wert von 12.000,00 €
steuerfrei erwerben.
So, jetzt ist es vollständig
Nachfolgende Ausführungen gelten nicht im Sinne der Steuergesetzgebung, sondern ausschließlich im Sinne des BGB, hier der Erbschaften.
Zunächst einmal:
Zuwendungen des Erblassers, für die er vom Beschenkten Gegenleistungen erhält,
sind nur in Höhe des unentgeltlichen Anteils der Pflichtteilsergänzung unterworfen.
Nicht zum Nachlass gehören:
Pflichtschenkungen und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB begründen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Zu den Anstandsschenkungen zählen kleinere Zuwendungen zu bestimmten Anlässen. Pflichtschenkungen können dagegen auch einen erheblichen Wert haben, müssen aber sittlich geboten sein.
Zu beachten ist, dass es bei Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten auf die Begrenzung durch die Zehnjahresfrist gar nicht ankommt: Der Gesetzgeber ordnet nämlich gemäß § 2325 Absatz 3 BGB an,
dass sämtliche Schenkungen während der Ehezeit,
mögen diese auch Jahrzehnte zurückliegen,
im Rahmen des Pflichtteilsrechts ergänzungspflichtig sind.
Beachte für Deinen Fall:
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit die Zehnjahresfrist bei Schenkungen des Erblassers dahingehend erweitert,
dass auch Zuwendungen,
die nicht endgültig aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert wurden und bei denen kein so genannter „Genussverzicht“ vorliegt,
dem Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB unterliegen.
Dies ist nach der Rechtsprechung z.B.
bei einem Vorbehaltsnießbrauch der Fall,
da der Erblasser den verschenkten Gegenstand aufgrund des Nießbrauchsrechts weiter nutzen kann.
D.h.:
Demnach führt z.B. die Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt 25 Jahre vor Eintritt des Erbfalls
noch zur Pflichtteilsergänzungshaftung.
Nicht verbrauchbare Sachen
sind gemäß § 2325 Absatz 2 BGB
mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls angesetzt.
==> ACHTUNG:
Wenn aber der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war, gilt diese Bewertung (sog. "Niederstwertprinzip").
==> noch mal ACHTUNG:
Die Einräumung eines Wohnungsrechts ist dem Nießbrauch gleichzustellen.
D.h.:
Die 10-Jahresfrist beginnt also erst zu laufen,
wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte davon keinen Gebrauch mehr macht.
Die Frage, ob Rückfall- oder Widerrufsklauseln in einem Übergabevertrag den Fristbeginn hemmen, ist dzt. noch nicht bis in die höchste richterliche Instanz und damit noch nicht endgültig/allgemeingültig geklärt.
Expertentipp von Bernhard F. Klinger : Nutzungs- und Mitspracherechte des Schenkers können die 10-Jahres-Frist erheblich verlängern. Deshalb gilt: „Wer zuviel beschwert, schenkt verkehrt“.
Für die Berechnung des Pflichtteils ist gemäß § 2311 BGB grundsätzlich der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Hat der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen diesen Nachlassbestand reduziert, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.
Die Pflichtteilsreform, die zum 1.1.2010 in Kraft trat,
sieht in § 2325 Absatz 3 BGB eine gleitende „Pro-Rata“-Lösung vor:
Die Schenkung soll nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100% berücksichtigt werden. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 1/10 reduziert.
Das heißt:
Erfolgte die Schenkung des Leistenden im 11. Jahr vor dem Erbfall oder früher, findet der Schenkungswert mit 0% Berücksichtigung.
*
Bei weiteren Fragen hierzu bitte weiter konkretisieren.
Moment, blättere noch wg. des aktuellen Haushalts- und Versorgungsfreibetrages;
da hat sich 2015 einiges geändert in den Sätzen.
http://img1.wikia.nocookie.net/__cb20140428142058/avengers/de/images/7/7c/T598a69_applaus.gif
Habe ich nicht gefragt, nicht Versorgungsfreibetrag, sondern Pflichtteilergänzungsanspruch.
Pflichteilergänzungsanspruch nach schenkung immobilien ehefrau
Du konkretisiertest Deine Frage:
"Nach Tod des Schenkenden gehört was nicht zum Nachlass, was ist anrechenbar?
Bitte konkretisiere Deine Frage weiter.
Die fette Üverschrift ist zu allgemein.
Ich ergänzte meine Antwort um den rein erbrechtlichen Teil.
Pardon
Die Steuern haben mich verwirrt. Freibetrag vom Nachlass abziehen?
für deine Ergänzung.
Ich schau' noch mal drüber, was Du meinst - Du musst Dich aber bis zu meiner nächsten Pause gedulden.
Der Ehemann schenkt 1987 seiner Ehefrau 2 Immobilien. Sie vereinbaren keinen Nutzniß, aber Gütertrennung.
Der Erbfall tritt 2013 ein. Der Erblasser hat 4 Kinder
Hatten sie ein so genanntes Berliner Testament gemacht gehabt?
Na, wenn es Dir nur um die Immobilien geht, die 1887 verschenkt wurden:
Da war ja 1998 die 10-Jahres-Frist vorbei.
Diese Immobilien zählen nicht mit in die Erbmasse hinein.
Immer vorausgesetzt, die Schenkung war offiziell und wurde im Grundbuch eingetragen.
Ein Testament liegt nicht vor
Die Frist für Schenkungen an Ehefrau beginnt doch erst mit dem Ende der Ehe, hier Todestag oder?
Nein.
Mit der Schenkung. Bei Grundstücken mit dem offiziellen Eintrag der Ehefrau im Grundbuch.
Im Übrigen
(ich kenne ja jetzt den konkreten Fall nicht, da ist's immer schwierig, präzise für Deine spezielle Situation zu antworten)
habe ich hier
Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch - Erbrecht Ratgeber
noch eine übersichtliche Seite zum Thema gefunden, die auch für Laien leicht verständlich und übersichtlich aufgebaut ist. Stöbere mal. Und wenn immer noch Fragen offen sind - dann frag' halt weiter
Ebenso habe ich hier
Pflichtteil : Fragen und Antworten für Pflichtteilsberechtigte und Erben
und hier
Spielen Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung eine Rolle?
noch gute Seiten gefunden, die das, was ich schon zum Thema schrieb, noch mal unterstreichen.
Ich möchte mich recht herzlich für deine Hinweise bedanken.
Sie haben schon recht gut weitergeholfen, aber auch neue Fragen hervorgebracht.
Es war nett von dir.