Persöhnlichkeitsrecht

den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner Person gespeicherten informationen in seinem Persöhnlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Hätte ich gerne an Hand eines Beispiels erklärt.

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Persöhnlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundvoraussetzungen. Vom Schutzbereich wird damit auch das Recht der Selbstdarstellung erfasst, welches dem einzelnen gewährt, sich gegen unerbetene heimliche Wahrnehmung seiner Person wehren zu können. Davon umfasst wird auch der Schutz vor dem heimlichen Abhören und Aufnehmen. Zudem beinhaltet es ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil wie folgt definierte:
„Bedürfnis des einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.
Damit ist aber vor allem der Betroffene geschütz und daher auch berechtigt. So wie ich die Frage verstanden habe, ist dies nicht möglich. Im Gegenteil hat man einen Anspruch darauf, das einem die über sich gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden.
Allenfalls kann hier ein Dritter, der in der Akte auftaucht, mit dieser Begründung geschützt werden.