Oberstufe versetzungsverordnung schleswig holstein

habe schon im Internet gesucht, nach einer Verordnung die erklärt, wie in Schleswig-Holstein die Versetzung jetzt aktuell bei der Profiloberstude abläuft, aber leider nichts gefunden. Vielleicht kann mir jemand helfen?

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Oberstufe - Versetzungsverordnung - Schleswig-Holstein

http://home.arcor.de/gicku/Abi2011/BroschuereGymnasialeOberstufe.pdf
ZITAT:
4. Bestimmungen für Versetzung
und Wiederholung
4.1 Versetzung von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12
Eine Versetzung findet nur von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 statt. Es gibt keine Versetzung beim Übergang von der 12. in die 13. Jahrgangsstufe.
Grundlage für die Versetzung bilden die Leistungsbewertungen der Jahrgangsstufe 11/II in den neun Kursen des Pflichtbereichs und in einem Kurs des Wahlbereichs. Bei Schülerinnen und Schülern, die ihre zweite Fremdsprache in der Klasse 9 begonnen haben und bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortführen müssen, ist dieses Fach versetzungswirksam.
Der Kurs in der zweiten Fremdsprache tritt an die Stelle eines Kurses des Wahlbereichs.
Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden.
Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Wurden allerdings mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder in der fortgeführten Fremdsprache erzielt, muss in einem anderen Fach dieser Gruppe eine mindestens befriedigende Leistung erreicht werden.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können in einem Fach, in dem mangelhafte Leistungen erbracht wurden, eine Nachprüfung ablegen, wenn sie durch die Verbesserung dieser einen mangelhaften Leistung
die Versetzungsbedingungen erfüllen. Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 11 entfällt die Möglichkeit der Nachprüfung.
4.2 Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Qualifikationsphase
Kann eine Schülerin oder ein Schüler in der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten, besteht die Möglichkeit, auf Antrag in die darunter liegende Jahrgangsstufe zurückzutreten. Die Entscheidung über eine Wiederholung trifft die Konferenz der Lehrkräfte, die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtet. Wenn die Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 12/II oder 13/I eine Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr möglich machen, müssen je nach Zeitpunkt die gesamte Jahrgangsstufe 12 bzw. die Kurshalbjahre 12/II und 13/I wiederholt werden.
Grundsätzlich kann immer nur ein ganzes Jahr wiederholt werden. Mit der Wiederholung werden die im ersten Durchgang erzielten Leistungen unwirksam, d.h. sie zählen nicht mehr für die Gesamtqualifikation. Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn man die gymnasiale Oberstufe verlässt. Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann auch auf der Basis der Leistungen des ersten Durchgangs bescheinigt werden.
Bei freiwilligem Rücktritt von der Abiturprüfung, bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung oder bei Nichtbestehen der Abiturprüfung wird die gesamte Jahrgangsstufe 13 wiederholt. Zwischen dem Rücktritt und dem Schuljahresbeginn nimmt man am Unterricht der Jahrgangsstufe 12/II teil. Die dort erbrachten Leistungen zählen nicht für die Gesamtqualifikation, wohl aber die Leistungen aus dem Wiederholungsjahr. Die im ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 13 erzielten Ergebnisse werden unwirksam.
4.3 Wiederholung der Abiturprüfung
Wurden in der Abiturprüfung die Mindestbedingungen nicht erreicht, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Abiturprüfung kann in der Regel nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Abiturprüfung ist auch möglich, wenn die Höchstverweildauer bereits ausgeschöpft ist. Bis zur Wiederholungsprüfung nimmt man am Unterricht des nächsten Schülerjahrganges teil. Auch in diesem Fall werden die Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang der Jahrgangsstufe 13 ungültig.
5. Abschluss der Oberstufe
5.1 Gesamtqualifikation
Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist an eine Gesamtqualifikation gebunden. Diese besteht aus drei Bereichen:
➤den Leistungen in den Grundkursfächern der Jahrgangsstufen 12 und 13
➤den Leistungen in den Leistungskursfächern der Jahrgangsstufen 12 und 13/I
➤den Leistungen im Abiturbereich. Das sind Leistungen in den vier Abiturfächern der Jahrgangsstufe 13/II und die Leistungen in der Abiturprüfung, die möglicherweise eine besondere Lernleistung enthalten kann.
Die Gesamtqualifikation wird zu etwa zwei Dritteln durch Leistungen vor der Zulassung zum Abitur und zu etwa einem Drittel durch Leistungen im Abiturbereich erworben.
In den drei Berechnungsbereichen müssen insgesamt mindestens 280 Punkte erreicht werden, und zwar 110 Punkte im Grundkursbereich, 70 Punkte im Leistungskursbereich und 100 Punkte im Abiturbereich. Dies entspricht einem Durchschnitt von glatt ausreichenden Leistungen in allen in die Berechnung eingebrachten Kursen. Defizite in einem Bereich können nur durch höhere Punktzahlen in demselben Bereich im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Bedingungen ausgeglichen werden.
Zu beachten ist, dass nicht nur mangelhafte, sondern auch schwach ausreichende Leistungen dazu führen können, dass die Mindestbedingungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur nicht erfüllt werden.
Vor der Abiturprüfung findet das Verfahren der Zulassung zum Abitur statt. Um zur Abiturprüfung zugelassen zu werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Im Grundkursbereichwerden 22 Grundkurse aus der Qualifikationsphase mit einfacher Wertung angerechnet. Zu den anzurechnenden Grundkursen zählen nicht die beiden Grundkurse aus der Jahrgangsstufe 13/II im dritten und vierten Abiturfach. Diese Kurse werden im Abiturbereich angerechnet. Für die eingebrachten Kurse gelten folgende Bedingungen:
➤Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen werden.
➤In mindestens 16 dieser 22 Grundkurse müssen mindestens fünf Punkte erreicht sein.
➤Mit den 22 Grundkursen müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein; maximal erreichbar sind 330 Punkte.
Im Leistungskursbereichwerden die vier Leistungskurse aus der Jahrgangsstufe 12 in zweifacher Wertung und die beiden Leistungskurse aus der Jahrgangsstufe 13/I in dreifacher Wertung angerechnet. Für die einzubringenden Kurse gilt:
➤Kein Kurs wurde mit null Punkten abgeschlossen.
➤In mindestens vier dieser Kurse müssen mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
➤In den sechs Leistungskursen müssen mindestens 70 Punkte erreicht sein; maximal 210 Punkte sind erreichbar.
Wer die Bedingungen in einem der Bereiche nicht erfüllt, wird nicht zur Abiturprüfung zugelassen und muss die Jahrgangsstufe 13 wiederholen.
Würde dadurch bis zur Zulassung zur Abiturprüfung die Höchstverweildauer von vier Jahren überschritten , muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen.
Im Abiturbereichwerden berücksichtigt:
➤die Kursabschlussnoten der Abiturfächer aus 13/II in einfacher Wertung
➤die Prüfungsergebnisse in den Abiturfächern in vierfacher Wertung.
Wird eine „Besondere Lernleistung“ eingebracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Abiturfächern nur dreifach gewertet. In der „Besonderen Lernleistung“ sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden.
Für die Ergebnisse der Kurse und Prüfungen gelten folgende Bedingungen:
➤Keiner der Kurse der Abiturfächer in 13/II wurde mit null Punkten abgeschlossen.
➤In mindestens zwei Prüfungsfächern – darunter einem Leistungskursfacherbringen der Kurs der Jahrgangsstufe 13/II in einfacher Wertung und die
Prüfung in vierfacher Wertung zusammen mindestens 25 Punkte.
➤Im Abiturbereich müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein; maximal 300 Punkte sind erreichbar.
. http://home.arcor.de/gicku/Abi2011/BroschuereGymnasialeOberstufe.pdf


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