Notwendige begleitung verlassen u wiederaufsuchen wohnung

Die Pflegeperson muss regelmässig 2 mal wöchentlich einen Pflegebedürftgen zur ärztlich verordneten medizinischen Behandlung begleiten. Dauer: jeweils eine Stunde Ist das Pflegezeit, die die Pflegeversicherung als "Grundpflegezeit" anrechnen muss oder nicht. Welches Az hat die einschlägige BSG-Entscheidung?

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Notwendige Begleitung bei Verlassen u. Wiederaufsuchen der Wohnung

Wege außerhalb der Wohnung können nur selten im Rahmen der Pflegezeitbemessung anerkannt werden.
Hier die wichtigste Textstelle aus den BRi dazu:
Anerkannt werden Wege zum "Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken oder die
Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immun suppressive Maßnahmen." Hier geht es selbstverständlich auch nur um den zeitlichen Aufwand der Pflegeperson. Es ist möglich, dass nur der Weg zur Arztpraxis zeitlich anerkannt wird, weil in Warte- und Behandlungszimmer keine Hilfe nötig ist. Außerdem: Der Hilfebedarf muss "regelmäßig", also mindestens einmal in der Woche, anfallen. Wie schon so oft auf dieser Seite: der Hilfebedarf muss individuell ermittelt werden.
Sprich kann der Grundpflege angerechnet werden.
Bitte lasse dich durch die Krankenkasse beraten.