Notwehr gefahr leben leib freiheit eigentum ehre

Ich zitiere mal den ganzen §, den ich so interessant fand: § 34 StGB - Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Meine Frage nun: Die anderen Rechtsgüter in diesem Paragraphen kann ich anschaulich nachvollziehen - ich darf jemandem mit Mitteln Einhalt gebieten, der mich angreift, oder bei mir einbricht, oder mich irgendwo einsperren will etc. Aber wie sieht es mit der Ehre aus? Es steht mir zu, mich mit Gewalt gegen eine Verletzung meiner Ehre zu wehren? Damit ist ja sicher nicht ein Sexualvergehen gemeint, denn das stellt ja einen Angriff auf Leib, Leben, evtl Freiheit dar und ist somit schon abgedeckt. Was ist, anschaulich dargestellt, dann in diesem Fall gemeint, das ich sogar mit Gewalt verteidigen dürfte?

10 Antworten zur Frage

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Notwehr - - Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum.und Ehre?

Lerne gerade für den §34a, doch dieses was du erwähnt hast, steht bei mir nirgends, dass ich mit Gewalt gegen einer Verletzung meiner Ehre verteidigen darf. Habe das Buch von Boorberg. Soweit ich weiß, darfst du dich oder andere nur mit Gewalt Verteidigen wenn die Situationen eintreffen, welche du oben erwähnt hast. Dann geht es auf die Notwehr. Das mit der Ehre, schätze ich, geht auf Beleidigungen usw, bei welchen du dann einen Strafantrag wegen beleidigung, verletzung der Ehre, Verleumdung usw stellen kannst. Aber solltest du etwas anderes herausfinden, dann teile es mir bitte mit.
Gru Axel
Meine Quelle - ich gebs ja zu: Das Internet.
z.B.
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand - dejure.org
Finde ihn so aber vielfach.
Tja, habe genauer durchgelesen und sogar mit 2 Polizeibeamten Telefoniert, doch noch nicht einmal die wussten es.*lacht* Aber hoffe doch weiter helfen zu können. Aber für den Link.
Steht nichts von Gewalt. Es steht: durch eine Tat.
Dachte mir eher, dass durch Anspucken usw der Auslöser ist oder auch verbale Angriffe, die man mit Worten antwortet und der Gegner dann Handgreiflich wird. D.h. Die Ehre ist der ursprung. Danach kommt der Angriff, bzw Verteidigung. Somit wäre 2 oder 3 Vergehen im Vordergrund das Thema Ehre.
Also, nach Telefonat mit 2 Anwälten ist die Sachlage die: Wenn meine Ehre verletzt wird , dann darf ich mich mit dem geringsten Aufwand verteidigen. Gerechtfertigt dürfte ich mich auch Verbal oder den gleichen Mitteln wehren, doch nicht zu härteren Maßnahmen greifen. Somit kann er mich auch nicht in einem darauf folgendem Verfahren belangen. Sollte ich ihn schlagen, dann könnte er mich wegen Körperverletzung belangen.
Hoffe nur die behalten Recht.*g
Ich kann mir vorstellen, dass man dich in deiner Ehre nicht nur durch verbale Entgleisungen, sondern auch durch körperliche Angriffe herabsetzen kann, wobei beim Letzteren natürlich nicht die Körperverletzung gemeint ist. Denn was ist es sonst strafrechtlich, wenn dich Jemand gespuckt oder schlägt, ohne mit dem Letzteren dein körperliches Wohlbefinden herabzusetzen.
Verhinderst du das Anspucken oder das Geschlagenwerden durch adäquate Mittel handelst du eben nicht rechtswidrig.
Wo in dem von Dir zitierten Text taucht das Wort Gewalt auf?
Bitte einfach genau lesen!
Ansonsten viel Erfolg bei der Prüfung
Don
Welche Prüfung? Ich war einfach nur neugierig.
Tja, und daß das Wort "Gewalt" im Text nicht auftaucht, ist mir klar. Es heißt "eine Tat begeht", also muß schon was anderes gemeint sein, als verbale Gegenwehr.
Der Notwehrparagraph regelt aber schließlich, daß ich mich mit Mitteln gegen Angriffe wehren darf, die ich sonst gegenüber meinen Mitmenschen nicht anwenden dürfte. Vielleicht hätte ich der Klarheit halber noch dazu fragen sollen, wer mir hier nicht nur den Ehrbegriff in der Notwehrsituation erläutern könnte, sondern mir bei der Gelegenheit auch sagen kann, welche Mittel zur Verteidigung vielleicht in der Vergangenheit als Verhältnismäßig durchgegangen sind.
Auf genau diese Erklärung, was meine Ehre denn wäre und mit welchen Mitteln ich sie zugespitztestenfalles verteidigen dürfte, warte ich ja noch.
Eine verbale Beleidigung ist auch eine Tat.("eine Tat begeht) Mit "Gewalt" dürftest Du nur dann vorgehen, wenn dieses Mittel notwendig ist. Wenn Du beleidigt wirst, darfst Du nicht mit Gewalt antworten. Wenn jemand versucht Dich körperlich zu verletzen schon.
Wenn Du eine genauere Auskunft brauchst, dann schau doch mal in den neuesten Kommentar zum Strafgesetz Buch.
Das mit der Prüfung habe ich mit der Antwort vor mir verwechselt. Sorry.
Don
also das ist so eine sache mit der verhältnismäßigkeit der mittel. erschießen würde nicht zu raten, auch der basebalschläger kommt nicht gut. die faust ins gesicht wohl auch kaum, ein schupser, zwar ein tätlicher angriff sollte noch tollerabel sein. der notwehrparagraph hat es in sich.
Bin gespannt auf die Antwort unserer Jura-Experten.


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