Muß bußgeld geschwindigkeitsübertretung nichtvorhandensein vermessungsprotokolls bezahlt werden

Hallo. Ich habe gehört, dass man das Bußgeld einer Geschwindigkeitsübertretung nicht bezahlen muss, wenn das Ordnungsamt das Vermessungsprotokoll des Blitzer-Autos nicht vorlegen kann. Nun möchte ich das Protokoll anfordern und bin der Meinung ich muß das Bußgeld nicht bezahlen, wenn das Ordnungsamt dieses Protokoll nicht vorweisen kann! Ist dies richtig und rechtens?

3 Antworten zur Frage

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Muß das Bußgeld einer Geschwindigkeitsübertretung bei Nichtvorhandensein des Vermessungsprotokolls bezahlt werden?

Die Frage ist ja, mit welcher Höhe an Bußgeld rechnest du? Wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt, lohnt der ganze Aufwand nicht.
Hi. Also es handelt sich um 50 € Geldbuße, "Kosten des Verfahrens" 20€ und 5,07€ "Auslagen" und 1 Punkt in Flensburg.
Ich würde mir den Aufwand antun, hab aber keine Lust auf ein Verfahren.Hab gehört man kann auch die Schulungsunterlagen der Beamten und eine Eichbescheinigung des Blitzers anfordern.Muß das zwingend über einen Anwalt geschehen?
Hast gute Chancen nicht zu zahlen. Allerdings nur mit Hilfe eines RA. Denn der kann es erreichen es gar nicht erst zum Prozess kommen zu lassen. Ansonsten wird ein Prozess unumgänglich sein. Und ob Du Dich gegen gewiefte Richter verteidigen kannst?
Babalou
In der Tat dürfte es sich nur lohnen gegen den Bescheid vorzugehen, wenn eine Verkehrsrechtsschutzevrischerung besteht oder auf der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Fahrverbot droht oder man sich in der Probezeit befindet. Im Rahmen des Akteneinsichtsrecht verlangt der Anwalt alle messrelevanten UNterlagen. Fehlt das "Vermessungsprotokoll", ist die Messung NICHT automatisch ungültig! Es dürfte sich um ein so genanntes standarisiertes Messverfahren handeln, was zum Abzug einer gewissen Toleranz von der gefahrenen Geschwindigkeit führt. Liegt diese "Standarisierung" nicht mehr vor, wird ein höherer Toleranzwert abgezogen. Ferner ist die Messung durch einen Gutachter überprüfbar. Ob man das Verfahren außergerichtlich zum Erliegen bekommt, hängt entscheidend vom Inhalt der Bußgeldakte ab.
Mit freundlichem
Henrik Momberger
www.gruemo.de