Musterbrief familiengericht kindesentziehung besuchsrecht

Naja - im Normalfall schreibt diese Briefe doch der Anwalt? Wende dich lieber an deinen bzw. einen Anwalt für Familienrecht - der kann dich dazu auch gleich beraten

Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1740 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Musterbrief an das familiengericht wegen kindesentziehung besuchsrecht

Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den/dem gemeinsamen Kind/Kindern der Parteien, Vorname/n Nachname, geb. XX.XX.XXXX,. , wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:
1. Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das/die Kind/er XXXX, geb. am XX.XX.XXXX, jedes zweite Wochenende von an den Antragsteller herauszugeben. 2. Das Umgangsrecht des Antragstellers darf nur aus triftigen Gründen, die zum Wohl der/des Kinder/Kindes angezeigt sind, eingeschränkt werden. Hat demzufolge der Umgang in einem schwerwiegenden Krankheitsfall des/der Kindes/Kinder auszufallen, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller über die Erkrankung und den ausfallenden Umgang rechtzeitig zu informieren sowie Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung durch ein ärztliches Attest zu belegen. Andere Gründe, die die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht.
3. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter Ziff. 1 und 2. durch die Antragsgegnerin ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.
4. Der Antragsteller ist ermächtigt, sich bei Krankheit des/der Kindes/Kinder bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholen. Der Antragsteller ist ermächtigt, bei Lehrern/Erziehern des Kindes Auskünfte einzuholen und Gespräche zu führen.
5. Der Antragsteller ist berechtigt, die Antragsgegnerin zu wichtigen Anlässen telefonisch zu kontaktieren. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die telefonischen Kontakte in diesen Fällen nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Beide Parteien verpflichten sich zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die den jeweiligen Elternteil vor dem/n Kind/ern herabwürdigen könnten. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist den Parteien Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
6. Dem Antragsteller steht in den Schulferienzeiten d. Kindes/Kinder folgendes Umgangsrecht zu: In den Weihnachts-, Oster-, und Herbstferien jeweils die erste/zweite Hälfte der Ferienzeit, in den Sommerferien die ersten/letzten drei Wochen. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht.
7. Der Antragsteller ist zur Vermeidung einer kindesschädigenden Vater-Kind-Entfremdung ausserhalb den Umgangszeiten dazu berechtigt, das/die Kind/er an telefonisch zu kontaktieren und ein Telefongespräch von jeweils maximal einer halben Stunde Dauer mit seinem Kind zu führen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich diese telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
8. Die Antragsgegnerin stimmt der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu.
Gründe:
Der Antragsteller ist ehelicher/nicht ehelicher Vater der oben benannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit dem XX.XX.XXXX leben die Parteien räumlich und sozial getrennt/sind die Parteien geschieden. Es besteht die gemeinsame Sorge.
.
*, ich bekomme nicht gesamten Text hier hinein.
Suche mal nach diesem Text.