Kündigungsfristen arbeitsvertrag

Ich bin seit 2010 in einen Unternehmen angestellt und möchte gerne Kündigen. In meinem Vertrag ist dies wie folgt geregelt: Die -- Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Wärend der Probezeit kann die Anstellungsverhältnis beiderseits mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gillt die gesetzliche Kündigungsfrist. Wie lange ist nun meine Kündigungsfrist wenn: Ich 2010 bis 2013 als Azubi eingestellt war, ab 2013 bis 2014 einen befristeten Arbeitsvertrag habe und seit 2014 einen unbefristeten Vertrag habe. Ich hoffe mir kann jemand helfen.

11 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1496 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Kündigungsfristen Arbeitsvertrag

gesetzlich wären das 4 Wochen zum 15. oder letzten des Monats
Häufig sind in Tarifverträgen auch etwas längere Fristen vereinbart
in der Realität sieht es in der Regel aber so aus:
Wenn du zu einem früheren Zeitpunkt dein Arbeitsverhältnis auflösen möchtest, dann sprich mit deinem Arbeitgeber. In den meisten Fällen ist dann der Verzicht des Arbeitgebers auf die Frist möglich, da er ja Gefahr läuft, dass wenn er dich zur Einhaltung der Frist zwingt, du für die Dauer der Frist erkrankst. In diesem Fall müsste er dir deinen Lohn zahlen ohne eine Gegenleistung zu bekommen
Ne g´scheite Antwort ohne Link.
Vom Mann aus der Praxis.
So g´hört sich´s.
danach gelten in Deinem Fall die gesetzlichen Kündigungsfristen, es sei
denn es ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart
Ist im Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB:
Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Ausnahmen:
- In Betrieben, in denen in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die vierwöchige Kündigungsfrist ohne festen Kündigungstermin ausgesprochen werden kann -
https://www.hk24.de/recht_und_steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/Kuendigung/Kuendigungsfristen/1167524
- die Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen
Du müsstest in deinen aktuellen Vertrag schauen. Wenn du da die Probezeit schon herum hast, gilt natürlich die gesetzliche Kündigungsfrist.
Siehe hier:
BGB - Einzelnorm
Darum geht es ja, wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Wie ist das mit den Verträgen? Ich habe ja drei Stück bekommen gilt das dann ab dem letzten Vertrag die Betriebszugehörigkeit oder ab dem ersten?
Mich irritiert deine Frage. Meines Wissens nach ist allein der aktuelle - also der letzte - Arbeitsvertrag relevant. In diesem steht doch auch, welche Kündigungsfrist gilt. In der Regel ist das die gesetzliche.
Im Übrigen hoffe ich, dass du erst dann kündigst, wenn du etwas Neues in Aussicht hast.
Wenn du unsicher bist, frage in einem Forum für Rechtsfragen oder lasse dich durch Freunde beraten, die sich rechtlich auskennen. Hier auf Cosmiq können und dürfen wir sowieso keine Rechtsberatung leisten. Das dürfen nur Anwälte usw.
Schau, was in deinem aktuellen Vertrag steht
Berechnung der Kündigungsfrist:
Kündigung: Kündigungsfrist - Rechnet man nun so oder so? - BWR-Media
Grundsätzlich gilt der aktuelle Vertrag.
Sind es aber aufeinanderfolgende Verträge mit einer gleichlautenden Tätigkeit, so wird das arbeitsrechtlich in einem Vertrag zusammengefasst, so dass das dann auch bei einer Kündigung Seiten des Arbeitgebers
durch entsprechend lange Kündigungsfristen wirksam wird.
Gesetzliche Fristen.
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten einheitliche Fristen. Die Grundkündigungsfrist – die sowohl bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer einzuhalten ist - beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Diese Frist bleibt grundsätzlich für den Arbeitnehmer immer gleich lang. Lediglich für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
BGB - Einzelnorm