Kind krank wie viele tage man elternteil arbeit fernbleiben
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Kind krank - wie viele Tage darf man als Elternteil der Arbeit fernbleiben?
Nach § 616 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn er nach ärztlichem Zeugnis ein krankes Kind betreuen muss und die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder unzumutbar ist.
Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung kann sich auch ergeben, wenn ein Arztbesuch oder eine Heilbehandlung des Kindes eine Begleitung erfordern oder das Kind, ohne erkrankt zu sein, infolge besonderer Umstände lediglich beaufsichtigt werden muss. Als verhältnismäßig nicht erheblich wird dabei von der Rechtsprechung in aller Regel ein Zeitraum bis zu fünf Arbeitstagen für die Betreuung eines erkrankten Kindes angesehen. Im Einzelfall ist jedoch auch ein darüber hinausgehender Anspruch denkbar. Nach herrschender Auffassung ensteht der Anspruch bei wiederholten Erkrankungen für jeden Verhinderungsfall erneut, bei einer sog. Fortsetzungserkrankung dagegen nur einmal, es sei denn, dass zwischen beiden Verhinderungen ein längerer Zeitraum liegt, der jedenfalls mit sechs Monaten erreicht ist.
Auch für das Alter des zu betreuenden Kindes gibt es keine gesetzlich oder von der Rechtsprechung ausdrücklich festgelegte Grenze, wenn auch das Bundesarbeitsgericht bisher nur Fälle von Kindern bis zu acht Jahren zu entscheiden hatte. Sind beide Eltern in etwa gleichem zeitlichen Umfang berufstätig , so können sie grundsätzlich frei entscheiden, wer von ihnen die Betreuung des Kindes übernimmt; andernfalls muss sich i.d.R. der in geringem zeitlichen Umfang berufstätige Elternteil freistellen lassen.
mehr:
http://www.dgb-bw.de/sixcms/detail.php?id=2334
Auf einer Wirtschaft- also quasi Arbeitgeberseite habe ich die folgende Info gefunden:
ZITAT:
Sonderurlaub unter bestimmten Voraussetzungen
Gemäß § 616 BGB müssen Sie Ihrem Mitarbeiter Sonderurlaub gewähren – ihn also unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen – , wenn er
* für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
* durch einen in seiner Person liegenden Grund
* ohne sein Verschulden
seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.
Anwendungsfälle hierfür sind neben Familienereignissen auch die folgenden Fälle, die immer wieder zu Auseinandersetzungen führen.
Werden Kinder des Arbeitnehmers krank, die unter 12 Jahre alt sind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung für jedes Kind in jedem Kalenderjahr für 10 Arbeitstage. Alleinerziehende Arbeitnehmer können dafür 20 Arbeitstage beanspruchen. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Kinder, müssen Sie ihn maximal 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage, freistellen.
Tipp
In den vorgenannten Fällen können Sie sich in aller Regel nicht gegen die Freistellung Ihres Arbeitnehmers wenden – die dadurch bedingten betrieblichen Beeinträchtigungen müssen Sie tragen. Sie können jedoch durch entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag die Fortzahlung des Lohns bei der Gewährung von Sonderurlaub vollständig ausschließen, wenn im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nichts abweichendes geregelt ist.
aus:VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Der Link ist zwar auch schon von 2001 entspricht aber meines Wissens noch dem derzeit aktuellen Stand.