Kaution aus u haft

Hi, meine Frage ist kann man jemanden auf Kaution aus der U-Haft holen? Wenn ja wie hoch ist die immer ungefähr? Und hängt es auch von der Tat ab?

4 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1495 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Auf Kaution aus der U-Haft?

Also möglich ist es auf jeden Fall, dass man jemanden gegen Kaution aus der U-Haft holt, aber die Höhe der U-Haft variiert da durchaus, u.a. auch aufgrund der vorgeworfenen Tat und der zu erwartenden Haftstrafe, sofern die Tat sich denn als erwiesen herausstellt.
Die Kaution wird in der Regel aber zurückerstattet, wenn der "Freigekaufte" dann zum vereinbarten Gerichtstermin erscheint.
Nein, das geht nicht:
Die U-Haft wird wegen Verdunklungs- oder/und Fluchtgefahr angeordnet. Entfallen die Gründe wird der Häftling auch - ohne Kaution - entlassen
112
1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. 2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1.festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde , oder
3.das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
aauf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.
Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
116 StPO
Gründe für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls
Erstes Buch
Neunter Abschnitt
Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.
Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.
Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.
Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn 1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
Nach § 116 StPO gibt es die Möglichkeit der Haftverschonung. Das kommt aber immer auf die schwere der Tat an und auch darauf ob Verdunkelungsgefahr vorliegt. Die Haftverschonung muß beim Gericht beantragt werden. Es werden bei positivem Bescheid allerdings Auflagen erhoben, an die sich der Verdächtige zu halten hat, sonst wird die Haftverschonung wieder aufgehoben.