Jäger jagdpächter pflichtversichert

Ein Auszug aus dem Bundesjagdgesetz: § 33 Schadensersatzpflicht Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunlichst zu schonen. 2Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus mißbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

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Müssen Jäger oder Jagdpächter pflichtversichert sein?

Das BJagdG unterscheidet zwischen Wildschaden und Jagdschaden.
Mehr zum Wildschadensersatz steht u.a. im § 29 Schadensersatzpflicht, mehr zum Jagdschaden in § 33 Schadensersatzpflicht.
Quelle: BJagdG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Hinweis: Änderungen des Gesetzes-Textes sind möglich.