Irgendwelche verjährungsfristen straf zivilrechtlicher art

Person A ersteigert vor fast drei Jahren von einem Unbekannten über Ebay einen PC. Vor 6 Monaten erhält A von der Polizei einen Fragebogen zu diesem Kauf, verbunden mit der Mitteilung, dass es sich um ein gestohlenes Gerät handle, das der Dieb zusammen mit anderem Diebesgut über Ebay zu Geld gemacht habe; ausserdem teilt die Polizei im Anschreiben mit, dass es sich lediglich um eine Zeugenbefragung handle und nicht um eine Tatverdachtsermittlung. A füllt den Fragebogen wahrheitsgemäss aus und schickt ihn zurück. Seitdem hat A nichts mehr von dieser Sache gehört. Könnte es trotzdem noch zu einer Anklage wegen Hehlerei kommen? (Derartige Verfahren gab's in der Vergangenheit - allerdings mit Freisprüchen, weil ja jeglicher Tätervorsatz fehlte und aus dem Ebay-Angebot auch nicht auf Diebesgut geschlossen werden konnte). Muss A mit einer Rückgabe- oder sonstigen Forderung des rechtmässigen Eigentümers rechnen oder sind alle zivil- und / oder strafrechtlichen Forderungen verjährt?

18 Antworten zur Frage

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Gibt es hier irgendwelche Verjährungsfristen straf- oder zivilrechtlicher Art?

An einer gestohlenen Sache kann man kein Eigentum erwerben.Die von der Polizei beschlagnahmten Sachen gehen nach Abschluss des Verfahrens an die ehemaligen Eigentümer zurück.Wegen Helerei kann man nicht belangt werden da man die Sachen nach Treu und Glauben erworben hat.Man hat aber Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer auf Rückerstattung des Kaufpreises weil er einem kein rechtmäßiges Eigentum verschafft hat.Verjährungsfristen gibt es auf so ziemlich alles außer auf Mord. Die Frage bei deiner Frage ist hat die Verjährungsfrist über haupt begonnen und gibt es Unterbrechungs Sachbestände.
Da der Schaden im allgemeinen schon von den Versicherungen reguliert wurde braucht man sich aber im allgemeinen keine Sorgen zu machen,denn was will ein Geschäft mit drei Jahren alten gebrauchten Computern anstellen,die bei ihnen gestohlen wurden. Entsorgen und noch Entsorgungskosten zahlen?
Auf einem PC befinden sich gewöhnlich viele Daten Persönlichkeitsdaten,Arbeitsdaten,und es steckt üblicher Weise viel Arbeit darin,Es könnte ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht,und in das Eigentumsrecht vorliegen wenn der Ehemalige Eigentümer das Gerät zurück fordert.Und er müsste dem jetzigen Besitzer dem ihm entstehenden Schaden erstatten.Rückforderung dürfte in diesem Fall sittenwidrig sein.
Ich glaube er braucht sich keine Sorgen zu machen, siehe hier.
Gutgläubiger Erwerb
Eigentumserwerb an einer Sache von einem Nichtberechtigten.
Nach dem Gesetz kann ein Erwerber auch vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Veräußerer Eigentümer ist.
Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Gutglaubensschutzes, ein Prinzip, das im Zivilrecht zahlreiche Regelungen erfahren hat.
Es ist zwischen den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen und von Grundstücken zu unterscheiden.
Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist es grundsätzlich nicht möglich, zu überprüfen, ob der Veräußerer zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist.
Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer ist.
Wer eine Sache vom Besitzer erwirbt, darf auf dessen Berechtigung zur Eigentumsübertragung vertrauen.
Das fehlende Recht zur Eigentumsübertragung wird durch den Rechtsschein, der durch den Besitz entstanden ist, ersetzt.
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind:
die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang
die tatsächliche Übergabe der Sache
die fehlende Berechtigung des Veräußernden zur Eigentumsübertragung
der gute Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Übertragenden
In gutem Glauben ist der Erwerber dann, wenn ihm nicht bekannt ist und auch nicht nach den Umständen bekannt sein muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Der gutgläubige Eigentumserwerb tritt nicht ein, wenn die veräußerte Sache dem tatsächlichen Eigentümer:
gestohlen wurde,
verloren gegangen,
oder sonst abhanden gekommen ist.
Die genannten Fälle, die einen gutgläubigen Erwerb ausschließen, gelten nicht für Geld, Inhaberpapiere und für durch öffentliche Versteigerung erworbene Sachen. Bei ihnen ist immer ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Steuerlexikon
habe ich doch den vorletzten Absatz nicht gelesen, er wird das Teil wohl abgeben müssen.
zu deinem Kommi oben.dann hat er das billigend in Kauf genommen und wird sich die Frage gefallen lassen müssen, was er überhaupt will? Die Strafanzeige wird zu Boomerang werden.
Zählt eine Ebay-Versteigerung als "öffentlich"?
Da habe ich meine Zweifel, wenn ich mir § 979 zu Gemüte führe. Aber ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.
wenn nicht öffentlich, was ist EBAY dann? Meiner Meinung nach öffentlich.
der Paragraph bezieht sich auf Behörden, findet also keine Anwendung.
die Strafverfolgungsverjährung in minder schweren Fällen liegt meines Wissens bei 3 Jahren, nicht 3 Monaten.
.unabhängig von irgendwelchen Verjährunsfristen gilt aber, dass man an gestohlenen Waren kein Eigentum erwerben kann. A dürfte im E-Fall das Nachsehen haben und leer ausgehen.
diesen Grundsatz kenne ich wohl - aber gilt der auch für den Fall, dass der rechtmässige Eigentümer weiss, wo sich das gestohlene Teil befindet? Dann kann er immer noch in 50 Jahren sagen: "Jetzt isses nostalgisch, jetzt will ich es wiederhaben!"?
Beinah, wir hatten es beinah:
An gestohlenem Gut kann man kein Eigentum erwerben außer im guten Glauben und bei Versteigerungen.
Ich glaube, der gute Glaube alleine reicht nicht.
Der gute Glaube in Verbindung mit Zeitablauf kann zur "Ersitzung" führen. Da das aber ein eher abseitiges Rechtsgebiet ist, gehen meine Kenntnisse nicht über "ich meine mal gelesen zu haben" hinaus.
Die Frage ist zu speziell,um sie ohne exakte juristische Kenntnisse
beantworten zu können!Da sollte ein Anwalt befragt werden ,
aber allgemein gilt folgendes:
StGB - Einzelnorm
Hehlerei - Keine Sorge.
Aber er ist nicht Eigentümer geworden! Da könnte wer das Gerät zurückfordern.
das ist wirklich ein schwieriger Fall,Denn Eigentümer des PC ist die Versicherung die den Schaden des Geschädigten übernommen hat.Wenn sie das Geld vom Dieb nicht zurück bekommt,hätte sie die Möglichkeit auf Herrausgabe des PC zu klagen,das wäre möglich,da sich aber auf dem PC Eigentumswerte des jetzigen
Besitzers befinden der dann geschädigt würde,dürfte eine derartige Klage,entweder Aussichtslos sein,oder auf Grund des Ausgleichs die sie dem jetzigen Besitzers zahlen müsste sinnlos sein.Sie würde drauzahlen.
Das einzige was die Versicherung machen könnte wäre A den Kauf des PC zum gebraucht Wert anzubieten, so für 50 EU oder so ,damit würde A Eigentümer werden.


ebay
Was genau ist die "Nigeria Connection"?

- ersteigern Wikipedia: Vorschussbetrug – Wikipedia Ebay: eBay Profile - error Es gibt auch , die zurückschlagen und -- zwei Ausprägungen: 1. per Email 2. bei Ebay: dort werden Artikel mittels fingierter Bezahlung zu ersteigern Wikipedia: -


verjährung
Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

- folgende Volstreckungsbescheid unterbricht die Verjährung. Verjährung – Wikipedia Dort findest du einige Antworten. Unter -


diebesgut
Ich würde mir gerne über ebay kleinanzeigen ein gebrauchtes fahrrad kaufen, nur weiß ich …

Hallo. Ich habe bei ebay Kleinanzeigen ein günstiges Rad gefunden und mich mit -- mir einen Treffpunkt an einem öffentlichen Ort vereinbart. Nun frage ich mich, ob das Rad eventuell Helerware ist. -- unseriös und kann im Extremfall zum Verlust des Rades und strafrechtlichen Ermittlungen führen. Selbst wenn es einen Kaufvertrag -