Gutscheine ablauffrist

ich habe einen gutschein von einem möbelhaus am 14.02.2006 bekommen , in dem gutschein steht er sei nur innerhalb eines halben jahres einzutauschen. ist das rechtens? habe ja bis jetzt keine ware füt das geld bekommen

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Gibt es für Gutscheine noch eine Ablauffrist?

Am 1.1.2002 ist das so genannte "Gesetz zur Harmonisierung des Schuldrechts" (BGBl.
Am 1.1.2002 ist das so genannte "Gesetz zur Harmonisierung des Schuldrechts" in Kraft getreten. Hierdurch sind auch die bisher geltenden Verjährungsfristen grundlegend geändert worden. Insbesondere wurde die bisherige Regelverjährungsfrist von 30 Jahren auf nur noch drei Jahre verkürzt.
Diese Änderung müsste eigentlich auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit und die Dauer von Befristungen für Geschenkgutscheine haben. Denn die Befürworter von Einlösungsfristen haben in der Vergangenheit im Wesentlichen damit argumentiert, eine Gültigkeitsdauer von 30 Jahren sei den Ausstellern von Gutscheinen nicht zumutbar.
Die Befristung von Gutscheinen:
Gutscheine bzw. der Anspruch der sich aus dem Gutschein ergibt kann befristet werden und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch darf die Frist auf keinen Fall zu knapp bemessen sein. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 26.10.1995 festgestellt, dass eine 10-monatige Befristung zu knapp ist und dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Einlösung nicht zuzumuten ist. Jedoch ist fraglich, ob auch andere Gerichte diesem Urteil folgen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat entschieden, dass ein Kinogutschein mit der Klausel "Dieser Gutschein ist im betreffenden Kino bis zum. gültig." unzulässig ist, da er kein Austellungsdatum enthalten habe.
Bei einer zu knapp bemessenen Frist können Sie auch nach Ablauf derselben die Einlösung des Gutscheins verlangen.
Wenn der Gutschein keine Befristung enthält, gilt streng genommen die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Durch die jetzt nur noch drei-jährige allgemeine Verjährungsfrist ist diesem Argument der Boden entzogen. Es besteht damit kein Anlass mehr, die Geltungsdauer von Geschenkgutscheinen abweichend von der gesetzlichen Verjährungsfrist zusätzlich zu befristen. Denn insoweit erscheint die aktuelle Verjährungsfrist von drei Jahren als angemessener Interessenausgleich.
was ist das denn genau für ein gutschein?