Grundsätzliche formvorschrift ohg gesellschaftsvertrag
Zur Gründung der OHG muss von den zwei Gesellschaftern ein Gesellschaftervertrag abgeschlossen werden. Hier gilt - wie bei der GbR - dass für die Ausgestaltung des Vertrags weitest gehender Gestaltungsspielraum besteht, solange der Charakter der OHG gewahrt bleibt. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB greifen nur dort, wo eine individuelle Vereinbarung fehlt. Der Gesellschaftervertrag muss zwingend die Art der Geschäftstätigkeit und die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, gegebenenfalls Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie eine Schlichtungsklausel enthalten.
http://www.anwaltseiten24.de/gesellschaftsrecht/personengesellschaft/ohg.html
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