Gilt supermarktparkplatz straßenverkehrsordnung
Wenn es nicht extra auf einem Schild an der Einfahrt steht?
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Gilt auf einem Supermarktparkplatz die Straßenverkehrsordnung?
Beim Rangieren auf Parkplätzen ist besondere Vorsicht geboten – dort gelten nicht immer die üblichen Verkehrsregeln. So urteilte ein Richter, nachdem es auf einer Stellfläche geknallt hatte.
„Rechts vor links“ – diese Regel aus der Straßenverkehrsordnung gilt auf Parkplätzen nur eingeschränkt. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins unter Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Detmold aufmerksam.
In dem Rechtsstreit ging es um die Kollision zweier Autos auf einem Parkplatz, auf dem außer den Parkbuchten keine weiteren straßenähnlichen Markierungen eingezeichnet sind. Einer der Unfallbeteiligten argumentierte, dass der von links kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und deshalb schuld an dem Unfall sei.
Die Richter entschieden jedoch, dass in diesem Fall für beide Verkehrsteilnehmer ein besonderes Rücksichtnahmegebot gelte. Nur wo sich kreuzende Verbindungswege auf einem Parkplatz hinsichtlich Markierungen, Breite und Verkehrsführung Straßencharakter haben, gelte die Rechts-vor-links-Regel.' Quelle: focus.de
StVO auf Supermarktparkplatz - Aktuelle juristische Diskussionen und Themen - JuraForum.de
Ja, selbstverständlich. Die StVO gilt im gesamten öffentlichen Verkehrsraum und als solcher gelten alle Bereiche, die nicht baulich abgetrennt sind.
Generell gilt die stvo auf einem Supermarktparkplatz. Da dieser sowohl Privat als auch Geschäftlich genutzt wird kann man diese nicht umgehen.
ein aufgestelltes Schild besagt zunächst erst einmal gar nichts ,denn wo die StVO gilt, kann kein Unternehmer, sondern nur der Staat selbst festlegen -
- man darf aber davon ausgehen, daß auf alle öffentlich ohne Schwierigkeiten zugänglichen Parkplätzen die StVO gilt -
- im Zweifel sollte man besondere Sorgfalt walten lassen und nicht
immer darauf vertrauen, daß Rechts vor Links in jedem Falle die allein gültige Regel ist
Ja und soweit ich weiß ist es wie im verkehrsberuhigten Bereich. Fußgänger haben also immer Vorrang.
Der Eigentümer bestimmt, welche Regeln gelten.
Der Einfachheit halber stellt er das erwähnte Schild auf, und gut is.
Täte er das nicht, müsste er selber Regeln festlegen.
Es gilt § 1 der StVO.
Ansonsten habendie Regeln des Parkplatzbetreibers Vorrang, da es sich nciht im öffentlichen Verkehrsraum handelt.
Eye-Q-atcher
Du merkst aber schon das Du Dir damit selbst widersprichst?
Wie kann denn auf einer Fläche der §1 der StVO gelten wenn ansonsten irgendwelche Vorschriften des Eigentümers zuerst beachten werden sollen?
Welche Regeln sollte denn der Eigentümer aufstellen können?