Gesetzliche vorgabe bezahlung bereitschaftdienstes

Ich habe folgendes dazu gefunden: Ein Arbeitnehmer kann aufgrund des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages verpflichtet sein, Bereitschaftsdienst zu leisten. Die Verpflichtung kann sich auch aus der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn danach Bereitschaftsdienste üblich sind, zum Beispiel bei Ärzten und Fernfahrern. Eine generelle Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst gibt es jedoch nicht. Ist der Arbeitnehmer zum Bereitschaftsdienst verpflichtet, richtet sich die Vergütung der inaktiven bzw. der aktiven Zeiten nach individueller oder kollektiver Vereinbarung. Eine Pauschalierung ist zulässig. Aus dem Umstand, dass die Bereitschaft arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist, folgt allein noch kein Vergütungsanspruch. Bereitschaftszeiten müssen nicht zwingend wie Vollarbeitszeiten vergütet werden. Eine Vereinbarung, dass Bereitschaft unentgeltlich zu leisten ist, kann aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, so ist eine Vergütung zu zahlen, wenn die Bereitschaft den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das dürfte in der Regel zu bejahen sein. Die Höhe ist in diesem Falle nach einer gegebenen Taxe oder dem Üblichen zu bestimmen. Den ganzen Artikel und damit weitere Infos findest Du hier: Bereitschaftsdienst – Wikipedia Ergänzend hierzu noch ein Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht gelandet ist: Zeitungsarchiv - Hamburger Abendblatt

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Gibt es eine gesetzliche Vorgabe zur Bezahlung des Bereitschaftdienstes?

Eine gesetzliche Vorgabe für die "Bezahlung" kenne ich nicht, dies dürfte auch Sache der Vertragsparteien sein. Es sei denn, Du wirst vom Bund oder einem Land besoldet. Ich kann dies aus der Frage nicht erkennen.
Vorgaben gibt es, auch aktuell durch gerichtliche Entscheidung auf der Ebene Europa, was Bereitschaftsdienst ist. Aber danach wird nicht gefragt.
Viel Glück