Geschäftsbrief geöffnet werden nicht
Hab das hier gefunden:
"In Firmen und Behörden
Die Handhabung im Geschäftsalltag richtet sich nach den betrieblichen Regelungen. Im Hinblick auf das Briefgeheimnis sind eindeutige Vorgaben zu empfehlen, damit Ärger erst gar nicht entsteht. Für eine zügige Vorsortierung und sichere Zustellung der Briefe in firmeneigenen Poststellen oder Sekretariaten sollte bereits auf dem Kuvert die Abteilung genau benannt sein. Noch besser ist es, wenn der Name des zuständigen Mitarbeiters vermerkt ist. Briefe, die an die "Firma A., z. Hd. Herrn B." andressiert sind, können in der Regel schnell zugeordnet werden. Selbst wenn das Schreiben ausdrücklich an einen ganz bestimmten Mitarbeiter gerichtet ist, dieser jedoch Urlaub hat, bleibt der Brief nicht tagelang ungeöffnet liegen. Die Nennung des Namens dient manchmal lediglich dazu, die interne Verteilung zu erleichtern. Im Urlaubs- oder Krankheitsfall wird der Brief deshalb unverzüglich an den Vertreter weitergeleitet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Firma eine entsprechende Regel erlassen hat. Anders ist es jedoch, wenn das Schreiben nur an eine bestimmte Person gerichtet ist. Sollte der persönliche Brief an Herrn B. auch während seines Urlaubs von niemandem gelesen werden, dann sollte das Schreiben an "Herrn B. in der Firma Z." adressiert und schon auf dem Kuvert als private Post mit den Hinweisen "vertraulich", "persönlich", "privat" oder "ausschließlich" gekennzeichnet sein. Hat Herr B. vor seinem Urlaub nicht ausdrücklich verfügt, dass auch "persönliche" Briefe geöffnet werden dürfen, so muss das Schreiben ungeöffnet liegen bleiben. Im Zweifel sollte der Umschlag lieber verschlossen bleiben."
aus:
http://bvdp.de/index.htm?/files/briefe-kep/21DE4D4DC4304E919C7F85D1A458446E.htm
Demnach gibt es keine allgemeingültige DIN-Vorgabe dafür, nur hausinterne Regeln.
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Wann darf ein Geschäftsbrief geöffnet werden und wann nicht?
Eine DIN-Norm habe ich nicht gefunden, aber ein Praxishandbuch hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es gibt auch ein Gerichtsurteil dazu:
Aus der Sicht des Praxishandbuchs ist der Fall klar:
"Briefe, in denen der Name des Empfängers vor dem Firmennamen steht, sind nicht persönlich." Wie die Redaktion des Praxishandbuchs einräumt, sei es zwar in vielen Firmen üblich, solche Briefe als persönlich zu betrachten. Eine allgemein verbindliche Regel in diesem Sinne gäbe es aber nicht. Falls in Firmen so verfahren würde, handele es sich lediglich um interne Gepflogenheiten ohne rechtlichen Hintergrund.
Briefe, die mit "Privat" oder "Persönlich" oder "Vertraulich" gekennzeichnet seien, dürften hingegen, ohne ausdrückliche Zustimmung – also ohne Vollmacht – nicht von Dritten vorsätzlich geöffnet oder gar gelesen werden.
Das Praxishandbuch "Der Sekretärinnen-Briefe-Manager" verweist in diesem Zusammenhang auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. Februar 2003. Darin werde klargestellt, dass das Sekretariat oder die Poststelle die an Mitarbeiter eines Unternehmens adressierte Post öffnen dürfe, soweit die Adresszeile keinen Vermerk "persönlich" oder "vertraulich" enthält. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, auf die sich der Empfänger berufen könne, liege dann nicht vor. Der Empfänger kann auch nicht wegen angeblicher Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte über den Erlass einer einstweiligen Verfügung verbieten lassen, dass der an ihn gerichtete Brief in der Eingangspost mit einem Eingangstempel versehen wird. Der Eingangsstempel sei eine übliche Gepflogenheit in Behörden und Betrieben.
Soweit das Landesarbeitsgericht: Im Umkehrschluss – so das das Praxishandbuch – stelle anderseits das Öffnen eines mit "persönlich/vertraulich" gekennzeichneten Briefes einen Verstoß gegen das Briefgeheimnis dar mit der Folge, dass sogar strafrechtliche Maßnahmen möglich seien.
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