Frankreich untersuchungshaft keine fluchtgefahr

angenommen 2 oder 3 deutsche werden in frankreich mit drogen im auto erwischt. unter 4 kg. Das gericht bekommt alle unterlagen von den Uhäftlingen. Arbeitsnachweise, Bescheinigung vom Einwohnermeldeamt usw. und die Uhäftlinge können nach 2 Tagen uhaft wieder ins Hotel weil keine Fluchtgefahr besteht. Ist das ein gutes Zeichen? Bzw kann man davon ausgehen dass die Strafe milder ausfällt als wenn Fluchtgefahr besteht? Wenn sich einer auch nur ein wenig damit auskennt würde ich mich um eine Antwort freuen

4 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1700 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Frankreich - Untersuchungshaft, keine Fluchtgefahr.

nein - das sind ganz unterschiedliche Verfahrensweisen -
- Es wirkt sich doch nicht strafmildernd aus, wenn sich der Haftrichter
davon überzeugen konnte, daß Fluchtgefahr - also ein Haftunggrund für U-Haft - nicht mehr gegeben ist -
- strafmildernd wirken sich in aller Regel vollumfängliche Geständnisse
aus
Die Fluchtgefahr muss sich aus bestimmten Tatsachen, die im Freibeweisverfahren festgestellt werden, ergeben. Aus dem Begriff der Gefahr ergibt sich, dass es - anders als bei dem Merkmal der Flucht - für die Anordnung genügt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entzieht. Die Überzeugung, dass der Beschuldigte auch tatsächlich fliehen wird, ist nicht Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals. Unerheblich ist, dass sich der Beschuldigte in anderer Sache in Strafhaft/Verwahrung befindet, weil es auf die Prognose ankommt, ob der Beschuldigte nach der Haftentlassung fliehen werde. Entscheidungserheblich ist der Erwartungshorizont der Ermittlungsbehörden bzw des Ermittlingsrichters.
Hier weiter.
Fluchtgefahr: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de
Fluchtgefahr
Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, wenn Tatsachen gegeben sind, die nahe legen, dass der Täter sich dem Strafverfahren entziehen wird.
Die Würdigung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist unter Abwägung aller Umstände zu treffen. Dabei sprechen z.B. für eine Fluchtgefahr:
Flucht in einem früheren Verfahren
charakterliche Labilität
fehlende familiäre Bindung
kein fester Wohnsitz
Drogenabhängigkeit
Ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten im Hauptverfahren auch anders gesichert werden kann , z.B. durch
Regelmäßiges Melden bei einer bestimmten Stelle.
Beschränkung des Aufenthaltsortes
Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit
Wird eine Kaution hinterlegt und der Beschuldigte entzieht sich der Untersuchung oder dem Antritt einer verhängten Freiheitsstrafe, geht das Geld in das Eigentum der Staatskasse des jeweiligen Landes über.
lexexakt Rechtslexikon - Glossar
Was hier passiert ist , heißt vor allem eines :
Die Vorgeschichte und der soziale Hintergrund , wohl keine Vorstrafen , lassen eine weitere U-Haft nicht zu.
.
Für weniger Strafe spricht das leider nicht , denn es geht nur um die Fluchtgefahr , die eine weitere U-Haft verhindern sollte.
Kein Richter läßt das in sein Urteil einfließen.
und dran denken : es ist frz. Recht , nicht deutsches