Frage jugendschutzgesetz

Okay, also das JuSchG §9 sagt ja: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann heißt das, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke, unter 18 Jahren nicht konsumiert oder gekauft werden dürfen. Branntwein ist nach Wikipedia alles, was im Grunde mehr als 15% Vol. an Alkohol enthält. Weiter heißt es, dass andere alkoholische Getränke, die nicht "Branntwein" nach Definition sind, ab 16 Jahren freigegeben sind. Andere alkoholische Getränke unter 15 % Vol. das wären jetzt Bier, Wein, etc. Richtig? Absatz 2. schränkt Absatz 1. Nr. 2 so weit ein, dass für Jugendliche in Begleitung eines Personensorgeberechtigen der Absatz nicht mehr gilt. Jugendlich sind nach Definition des Gesetzes alle, die 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. So dürfen Jugendliche in Begleitung eines Personensorgeberechtigen schon ab 14 Jahren Alkohol unter 15% Vol. trinken. Richtig? Ich frage im Grunde nur, um zu schauen ob ich alles richtig verstanden habe. Sagt, wenn es richtig ist, sagt wenn es falsch ist und was falsch ist.

Antworten zur Frage

Bewertung: 8 von 10 mit 1634 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Frage zum Jugendschutzgesetz



alkohol
dürfen lehrer betrunken zum unterricht erscheinen?

- "langsam"^^ Die Geschichtslehrerin meiner Freundin war Alkoholikerin und kam, als sie in der 5. Klasse war, betrunken -


gesetze
Arbeitsgesetze bzw. Regeln

- Gewerkschaft 4. Du kannst auch konkret hier bei cosmiq fragen, es gibt hier ein paar User, die sich ganz gut auskennen. -


jura
Automatische Vertragsverlängerung eines 24-monatigen Fittnessvertrages um 24 Monate rechtens?

- Vertragsverlängerung in AGBs: "Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen -