Frage hausdurchsuchungen

habe gestern mir Disturbia angeschaut. Dabei haben sich mir einige Fragen gestellt. Der Typ hat ja in seinem Haus die ganzen Frauenleichen versteckt. Jetzt die Fragen: - Würde er mit einer weiteren Person zusammenleben, zum Beispiel seiner Frau. Wie würde es da zwecks Hausdurchsuchung aussehen? Dürften die überall alles durchsuchen oder müssten Zimmer, Bereiche der Frau ausgeschlossen sein? - Nehmen wir an der Typ hätte noch andere Häuser, würden diese auch durchsucht oder jeweils nur die Örtlichkeit in der man wirklich wohnt? - Hätte er ein ganzes Haus an jemand anderes vermietet müsste die Polizei dieses doch auch durchsuchen, zwecks Verstecke usw, oder dürfen die sowas dann nicht mehr, weil dies dann eine fremde Örtlichkeit? Ich hoffe auf spannende Antworten

14 Antworten zur Frage

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Frage zu Hausdurchsuchungen

Das heißt dann auch, dass wenn er mehrere Häuser hat die Durchsuchung in allen Häusern passieren darf?
Woher weiß man wie viele Häuser der Mensch hat?
Ist dies schon mal vorgefallen?
Wie genau macht das dann die Polizei er kann ja nur in einem Haus anwesend sein. Oder darf sie auch ohne ihn in seine Häuser?
Wenn ein Gerichtsbeschluss bzw Durchsuchungsbefehl vorliegt, können die Beamten jeden Winkel durchstöbern.
Der Haus/Wohnungseigentümer muss Einlass gewähren.
Eine Hausdurchsuchung muss immer von einem Richter angeordnet sein. Er muss davon überzeugt sein, dass sie zur Aufklärung des Falles notwendig ist. Der notwendige Umfang liegt ausschliesslich in seinem Ermessen. Im Extremfall könnten also alle von dir angesprochenen Objekte durchsucht weerden.
Z.B. in Wohngemeinschaften dürfen nur die / das Zimmer der Person auf die die Anordnung ausgestellt wurde und die gemeinschaftlich genutzten Räume durchsucht werden. Bei Eheleuten wird aus der gesamten Wohnung ein Karussell gemacht da davon ausgegangen wird das alle Räume zusammen genutzt werden. Meistens steht in einer solchen richterlichen Anordnung so Sätze wie: "Sollten sich bei der Durchsuchung des genannten Objektes Hinweise auf weiter Räumlichkeiten wie z.B. Verträge für Garagen, Ferienwohnungen, Lagerhallen, etc. ergeben ist diese Anordnung auch für diese gültig.
Wenn vorher feststeht das der Verdächtige mehrere Häuser hat werden auch alle Adressen in der Anordnung gelistet.
Vorkommen tut das häufig z.B. wenn im Rahmen von diesen Steuerhinterzieher CDs gegen richtige Geldsäcke ermittelt wird.
Die Polizei darf auch in Abwesenheit des Eigentümers durchsuchen. Muss aber dann einen unabhängigen Zeugen dabei sein lassen.
Der Nachbar darf bei einer Hausdurchsuchung sicherlich nicht dabeisein. Die Durchsuchung wird ja von der Kripo durchgeführt. Wenn niemand zuhause ist, wird ein örtlicher Polizist als Zeuge hinzugezogen
Ihr beide habt echt gute Antworten gegeben
FreeWillie du irrst dich da. Der Zeuge muss unabhängig sein d.h. er darf kein Angestellter des Staates da man ihm evtl. Befangenheit vorwerfen kann. Persönlich ist mir ein Fall bekannt wo die Polizei einen Förster der seine Diensträume neben dem Haus was durchsucht werden sollte hinzugezogen hatte. Der Anwalt des Beschuldigten konnte erfolgreich gegen diese Durchsuchung angehen da der Förster sein Gehalt vom Staat bekam.
Bei mir wurde mal mein Eigentum im Haus durchsucht,alles was anderen hehörte durften sie nicht durchsuchen,allerdings ohne Durchsuchungsbefehl sondern wegen verdunklungsgefahr
Es darf genau das durchsucht werden, was in dem Durchsuchungsbeschluss aufgeführt ist.
Es kann sowohl nach
§ 102 StPO
Durchsuchung bei Beschuldigten, also dessen bekannten Wohnsitzen,
auf ihn zugelassenen Fahrzeugen und natürlich auch seiner Person
und in Kombination auch nach § 103 StPO
Durchsuchung bei anderen Personen
richterlich angeordnet werden -
Aus Art. 13 Abs.1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Verpflichtung des Richters, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen, dass ein Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt.
Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen darf nicht allein den durchsuchenden Beamten überlassen bleiben! Vielmehr muss der Richter von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme Sorge tragen.
Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalte und zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der aufzufindenden Beweismittel erkennen lasse, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Ein solcher Durchsuchungsbeschluß ist daher rechtswidrig und folglich auch verfassungswidrig -
StPO-Kommentierung
Im Grunde genommen sagt dieser Paragraph aus:
Je aufwendiger und einschneidender die Hausdurchsuchung durchgeführt werden soll, desto unwahrscheinlicher ist diese oder?
BPOLD STA: "Ich habe mein Laptop bei einer Versteigerung gesehen, bitte helfen Sie mir!"
BPOLD STA: "Ich habe mein Laptop bei einer Versteigerung gesehen, bitte helfen Sie mir!" | Pressemitteilung Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
das geht recht fix manchmal
§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten - dejure.org
§ 103 StPO Durchsuchung bei anderen Personen - dejure.org
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