Frage eigentumsvorbehalt freigabe ware

Servus, in meinem Buch von einem Wirtschaftsgynasium steht folgendes: Rechte des Gläubigers bei Vereinbarung eines Eigentumvorbehalts: Freigabe der Ware, wenn sie bereits durch einen anderen Gläubiger gepfändet wurde. Diesen Satz verstehe ich leider nicht ganz. Kann mir jemand den Satz erklären?

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Frage zu einem Eigentumsvorbehalt, Freigabe der Ware.

ich verstehe dass so, dass wenn eine noch nicht bezahlte unter eigentumsvorbhalt gekauft wurde, d.h. die ware gehört noch dem verkäufer, da sie nicht komplett bezahlt wurde und diese ware wurde aufgrund von schulden o.ä. gepfändet, dass heißt dem käufer "weggenommen", dann muss der gläubiger diese ware freigeben.
verstanden? ich weiß aber nicht, ob das so richtig ist