Frage diplomatischen fahrzeugen

Diplomatische Fahrzeuge, die auch also solche bezziffer sind, dürfen ja nicht angehalte oder aufgehalten werden. Kann man daraus auch schließen, dass diesen Fahrzeugen erlaubt ist die Geschwindigkeitsbegrenzung zu missachten? Bzw. kann dieses Fahrzeug demnach auch im absoluten Halteverbot parken oder überall dort parken wo es normalerweise nicht erlaubt ist?

2 Antworten zur Frage

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Frage zu diplomatischen Fahrzeugen.

Hallo akronym22!
Eine genaue Antwort weiß ich auch nicht darauf, aber:
In Deutschland ist alles wunderschön in Gesetzen geregelt.
Da ein Diplomat ein "Regierungsbeauftragter , der auf Regierungsebene die völkerrechtliche Vertretung seines Staates in oder gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen vornimmt" (Wikipedia-Artikel zu "Diplomat"), dürften hier ggf. folgende Regelungen greifen:
§ 35 Sonderrechte, Abs. 1a und 8 der StVO
Abs. 1: "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."
Abs. 1a: "Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind."
Beachte hierzu vor allem Abs. 8: "Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Es darf also niemand fahren wie eine gesengte Sau o. ä. Das lernt man ja auch über Rettungsfahrzeuge in der Fahrschule. Diese dürfen andere Fahrzeuge behindern, aber nicht gefährden.
Ansonsten, unter III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften ist noch § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis, Abs. 1 interessant.
Darin heißt es: " Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen" und dann kommt eine Liste über das, was in Ausnahmefällen doch genehmigt werden kann.
Ein Beispiel sind z. B. die Ausnahmen für Halte- und Parkverbote.
Straßenverkehrsordnung :
http://bundesrecht.juris.de/stvo/index.html
Genau weiß ich es wie gesagt aber auch nicht, sondern das ist nur meine Interpretation.
meines Wissens ja!
allerdings darf ein Fahrzeug, das z.B. auf der Straßenbahnschiene parkt abgeschleppt werden, allerdings nur ein paar Meter wo es nicht mehr so behindert.
Ob beim CC auch weiß ich nicht beim CD der hat Narrenfreiheit. Er darf allerdings schon gestoppt werden. Nur darf er nicht behindert werden. Strafmandate verpuffen ins Leere.
Leider lässt sich das nicht ändern. Es wäre sonst ein Leichtes missliebige Diplomaten zu schikanieren oder gar zu verhaften.
Babalou
Diplomatenfahrzeuge haben nach der StVO keine Sonderrechte.
Lediglich Diplomaten besitzen rechtliche Imunität, d.h. die unter die Gesetzgebung des Gastlandes fallen, müssen nicht ver-
folgt werden.
Ein besoffener Diplomat kann daher ohne weiteres aus dem Verkehr
gezogen werden.