Flüssige tapete wand muß entfernt werden auszug

Informationsseite - DENIC eG ZITAT: Mietrecht: Tapeten und Farbanstrich Verpflichtung zur Tapetenentfernung: Die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter von Wohnraum verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen § 307 BGB vor. Eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgeht, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar , weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflich-tung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheits-reparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, Auswahlrecht: Muss der Mieter Schönheitsreparturarbeiten durchführen, ist der Vermieter nicht berechtigt, die Tapeten dafür selber auszusuchen. Der Mieter hat das Recht über die gesamten Reparaturmaßnahmen selbst zu entscheiden. Allerdings darf der Mieter keine exzentrischen Farben usw. auswählen. Das Anbringen von Textil- oder Korktapeten liegt noch innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs.AG Charlottenburg, Urteil vom 2. August 1988, Az: 4 C 720/87 Farbanstrich: Einem Mieter kann durch eine Klausel im Formularmietvertrag nicht wirksam aufgegeben werden, alle Räume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben. Die dekorative, insbesondere farbliche Gestaltung der Mieträume ist, insbesondere wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat, im Mietrecht die Sache des Mieters. Der Mieter muß bei Rückgabe der Räume diese nicht schon deshalb umstreichen, weil dem Vermieter die Farbwahl nicht zusagt. Etwas anderes kann nur bei extremen Fällen der Farbgestaltung gelten. Eine hellblau marmorierte Flurtapete ist aber noch keine exzentrische Farbgestaltung. Lübeck 14. Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2000, Az: 14 S 221/00 Quelle : NZM 2002, 485 Überstreichen von Mustertapeten: Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter im Rahmen der Durchführung von Schönheitsreparaturen auch berechtigt, vorhandene Mustertapeten zu überstreichen. , Urteil vom 20. Dezember 1990, Az: 61 S 178/89. Die Rückgabe einer Wohnung mit überstrichenen Tapeten ist vertragsgemäß, wenn der Mietvertrag einen ordnungsgemäßen und bezugsfertigen Zustand der Wohnung bei Rückgabe bestimmt und die Wohnung keine Abnutzungserscheinungen aufweist. , Urteil vom 19. Dezember 1978, Az: 1 S 161/78 Quelle: WuM 1980, 41 Ausführung der Tapezierarbeiten: Der Mieter schuldet zwar nicht unbedingt Schönheitsreparaturen nach einem DIN-Maßstab; ungleichmäßigen und scheckigen Farbauftrag mit Lackläufern, Tropfenbildung sowie Schmutzpartikel und Tapeten mit Hohlstellen muß der Vermieter jedoch nicht hinnehmen. Quelle: Grundeigentum 2000, 1255-1256 AG Münster, Urteil vom 19. März 1998, Az: 49 C 774/97 Im Rahmen der mietrechtlichen Pflicht des Mieters zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, von ihm angebrachte Dübellöcher zu verschließen. , Urteil vom 1. März 1991, Az: 64 S 247/90 FF

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Flüssige Tapete an der Wand. Muß diese entfernt werden bei Auszug?

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ZITAT:
Sonderthema Rauhfasertapeten:
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Rauhfasertapeten in jedem Fall eine Neutapezierung schuldet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Quelle: WuM 1998, 569
Bei Rauhfasertapeten, die noch überstrichen werden können, besteht ein Anspruch auf Neutapezierung nicht. 64. Zivilkammer, Urteil vom 1. März 1991, Az: 64 S 247/90 Quelle: Grundeigentum 1992, 1327-1329. Umgekehrt ist daraus abzuleiten, dass ein Anspruch auf Neutapezierung besteht, sofern die Rauhfaser nicht mehr überstrichen werden kann.
Hat der Mieter vertraglich die Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen, so erfüllt er diese Verpflichtung hinsichtlich streichbarer Rauhfasertapeten durch ein ordnungsgemäßes Überstreichen mit Dispersionsfarbe.
Das gilt auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses, weil dem Vermieter auch dann nicht das Recht zugebilligt werden kann, anläßlich eines Mieterwechsels jeweils die Beseitigung und Neuanbringung der Rauhfasertapete zu verlangen. , Urteil vom 19. August 1976, Az: 4 S 41/76 Quelle: ZMR 1977, 153-154
Der Mieter hat die Kosten, die für eine ordnungsgemäße und fachgerechte Renovierung der Wohnung anfallen, zu tragen, wenn seine eigenen Schönheitsreparaturen unfachmännisch und mangelhaft ausgeführt werden.
Fehlerhafte Schönheitsreparaturen liegen dann vor, wenn durch übermäßig stark aufgetragene Dispersionsfarbe die Struktur der Rauhfasertapete verschlämmt wird, wenn sich die Rauhfasertapete an mehreren Stellen von der Wand löst und Anstriche ungleichmäßig und wolkig erfolgen. Düsseldorf 24. Zivilkammer, Urteil vom 10. Januar 1995, Az: 24 S 214/94.
Mietrecht 05 - 2006 Mietrechtslexikon.
/ENDE ZITAT
für die Schweiz:
http://www.hev-schweiz.ch/recht-steuern/mietrecht-uebersicht/artikel/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=3157&cHash=916239a0f71b4224cd6a9ca308b29b14
für Österreich:
http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=936362