Fehler reparatur werkstatt kommt kosten

vorneweg: Rechtsberatung ist hier natürlich im Einzelfall nicht möglich. Mich würden Rechtsgrundlagen und persönliche Erfahrungen in folgendem Fall interessieren: Werkstatt A führt eine Reparatur an Auto X aus. Nach wenigen Monaten meldet Auto X einen Fehler, der Besitzer Y fährt in Werkstatt B. Werkstatt B findet einen Fehler, der laut Aussage von Werkstatt B auf die von Werkstatt A durchgeführte Reparatur zurückzuführen ist. Gibt es dazu eine rechtliche Grundlage die regelt, wer für die Reparatur aufkommt? Habt ihr schon etwas ähnliches erlebt und teilt mir netterweise eure Erfahrungen mit? ___ Werkstatt B hat mit Werkstatt A bereits Kontakt aufgenommen, um das zu klären. Da aber mit Widerstand von Werkstatt A zu rechnen ist bräuchte Besitzer Y ein paar Argumentationsgrundlagen

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Fehler bei Reparatur in der Werkstatt - wer kommt für die Kosten auf?

Ich habe gerade jetzt genau das gleiche Problem, da haben wir folgendes Procedere gemacht.
Werkstatt A hat bei einer Reparatur "vergessen" die Lichtmaschine wieder ordentlich festzuschrauben. Ergebnis: Auf der Autobahn hat sich bei 150 die entsprechende Schraube losgerissen und ist mit herzhaftem Geräusch eingeschlagen. Allerdings ohne weitere Schäden zu verursachen. Reparatur hat in dem Fall 10 EUR gekostet und wir haben das natürlich auch in einer Werkstatt B machen müssen -> weil sofort notwendig.
Ich denke aber, das müsste unter Gewährleistung für die Reparaturdienstleistung selbst fallen. Nur ist dann schnell das Argumentieren dran, dass der Fehler nicht zweifelsfrei auf das Treiben der anderen Werkstatt zurückführbar ist. Im Zweifel muß dann wahrscheinlich ein Gutachter oder so eingeschaltet werden, wenn die Werkstatt A weiterhin behauptet: "Wir waren es nicht".
Werde die Antwort noch ergänzen, wenn wir heute nachmittag mit Werkstatt A gesprochen haben.
Frankfurt/Main - Nach einem Werkstatt-Termin sollten Autofahrer ihr Fahrzeug auf Mängel überprüfen. Mit der Übergabe des Wagens beginne die Verjährungsfrist für unvollständige und unsachgerechte Reparaturen, so der Automobilclub von Deutschland.
Je länger ein Reparaturmangel unentdeckt bleibt, desto schwieriger werde der Nachweis, dass er tatsächlich auf einem Fehler der Werkstatt beruht, so der AvD in seiner in Frankfurt erscheinenden Zeitschrift "Motor und Reisen".
Verbraucher könnten laut Bürgerlichem Gesetzbuch in der Regel zwei Jahre lang Reparaturmängel geltend machen. Allerdings haben Werkstätten laut AvD die Möglichkeit, die Verjährung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Mindestverjährungsfrist von einem Jahr zu begrenzen. Auch dies gelte es bei Reklamationen zu berücksichtigen.
Quelle:
http://magazine.web.de/de/themen/motor/ratgeber/werkstatt/2482978.html
Hier noch ein weiterer nützlicher Link:
http://www.hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3586&key=standard_document_9984534
Und hier noch einer:
Rechtstipps und Rechtsnews von Rechtsanwälten | Rechtsberatung
Das wird wahrscheinlich erst ein KFZ-Sachverständiger klären können. Aber selbst wenn der Sachverständige ein vereideter ist, nützt das vor Gericht wenig.
Als Werkstattbesitzer weis ich, dass der Kunde der Werkstatt die den Fehler verursacht hat, die Möglichkeit lassen muß, den Fehler zu beheben. Reagiert der Werkstattbesitzer nicht, muß der Kunde diesen unter Verzug setzen, in dem er ihm schriftlich eine letzte Frist setzt. Das gilt auch, wenn der Werkstattbesitzer den Mangel ergebnislos versucht zu beheben. In der Fristsetzung sollte auch angekündigt werden, dass er in Regress genommen wird, falls er den Fehler nicht behebt, bzw. nicht in der Lage ist, diesen zu beheben. Erst danach hat der Kunde das Recht, das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren zu lassen, und kann dann die Kosten bei dem Besitzer der ersten Werkstatt geltend machen.


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