Entlastung vorstands welche auswirkungen vorstand hauptversamlung nicht entlastet wird
Es handelt sich um einen eherenamtlichen Vorstand in einem Verein. Kein Unternehmen.
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Entlastung des Vorstands: Welche Auswirkungen hat es, wenn der Vorstand von der Hauptversamlung nicht entlastet wird?
Was bedeutet Entlastung des Vorstands?
In der Regel wird nur der Vereinsvorstand entlastet, obwohl grundsätzlich allen Organen und Organmitgliedern des Vereins eine Entlastung erteilt werden kann. Sie bedeutet die Billigung der Geschäftsführung und die Anerkennung der geleisteten Arbeit, verbunden mit dem Ausspruch des Vertrauens für die bevorstehende Wahlperiode.
Juristische Bedeutung
Juristisch gesehen, bedeutet die Entlastung die Freistellung des Vorstands von Schadensersatzansprüchen für den Zeitraum, für den die Entlastung erteilt worden ist. Diese wirkt wie ein so genanntes „negatives Schuldanerkenntnis“ , das heißt, die Mitgliederversammlung verzichtet auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen dieses Organ.
Definition:
Die Entlastung ist eine einseitige organschaftliche Erklärung, durch die der Verein die Amtsführung seitens seiner Leitungsorgane billigt.
Interessanterweise gibt es für die Entlastung keine rechtliche Grundlage im Vereinsrecht. Lediglich im GmbH-Recht sind gesetzliche Regelungen für den Entlastungsvorgang festgeschrieben. Für den e. V. wird dieser Gedanke für die Leitungsorgane – insbesondere für den Vorstand – entsprechend angewendet.
Wann kann der Vorstand entlastet werden?
Wenn es schon keine konkrete gesetzliche Regelung im Vereinsrecht gibt, hat der Vorstand eines e. V. dann überhaupt einen Anspruch auf Entlastung? Jeder Vorstand möchte sich ja nach seiner Amtsperiode bescheinigen lassen, dass seine Tätigkeit die Billigung der Mitgliederversammlung findet und er nicht mit Regressansprüchen des Vereins wegen vermeintlicher Fehler rechnen muss; doch nach der Rechtsprechung gibt es einen Anspruch auf Entlastung nur, wenn die Satzung dies regelt und die Mitgliederversammlung darüber entscheiden muss oder die Entlastung – ohne Satzungsregelung – im Verein schon seit Jahren üblich ist und regelmäßig in den Mitgliederversammlungen praktiziert wurde.
Für die Entlastung müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Sind diese – wie in dem anfänglichen Beispiel aus einem Verein nicht gegeben – so sollte die Mitgliederversammlung dem Vorstand unter keinen Umständen die Entlastung erteilen. Evtl. Schadensersatzansprüche können sonst nicht mehr geltend gemacht werden!
Wenn die Entlastung wegen bestehender Schadensersatzansprüche gegen ein Organmitglied nicht erteilt werden konnte, muss der Verein z. B. gegen das betreffende Vorstandsmitglied klagen. Hierzu ist der amtierende Vorstand verpflichtet. Dabei muss das betreffende Vorstandsmitglied unter Umständen zuvor von seinem Amt zurücktreten oder abgewählt werden.
Doch zurück zu den Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Entlastung:
Voraussetzung Nr. 1: Einwandfreie Geschäftsführung
Die Entlastung des Vorstands kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten in Betracht. Auf die Geschäftsführung des Vorstands kommen nach § 27 Abs. 3 BGB die Auftragsvorschriften des BGB nach §§ 664 – 670 BGB zur Anwendung. Das heißt, wenn dem Vorstand bei seiner Geschäftsführungstätigkeit schuldhaft ein Fehler unterläuft, und der Verein dabei Schaden nimmt, kann der Vorstand für diese Handlung nicht entlastet werden.
Voraussetzung Nr. 2: Nach Prüfung aller Unterlagen
Grundlage für die Entlastung ist eine sorgfältige Prüfung aller Unterlagen und die dabei gewonnenen Erkenntnisse. Die Unterlagen müssen vollständig sein und dürfen weder durch Täuschung noch durch irreführende Vorlagen verschleiert werden. Auf dieser Grundlage ist es z. B. den Kassenprüfern oder den Revisoren des Vereins möglich, Handlungen und Geschäfte des Vorstands zu prüfen und nachzuvollziehen.
Ist eine beschränkte Entlastung möglich?
Die Entlastung muss nicht umfassend erteilt werden, sondern kann vielmehr beschränkt werden auf einzelne Geschäfte, bestimmte Zeitabschnitte
oder einzelne Vorstandsmitglieder.
Es steht in der Entscheidungsgewalt der Mitgliederversammlu
siehe bitte:
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Mit der Verweigerung der Vorstandsentlastung tut die Mitgliederversammlung mehr, als nur ihre Missbilligung auszudrücken: Sie behält sich dadurch vor, eventuell bestehende Schadenersatzansprüche später beim Vereinsvorstand geltend zu machen, solange sie beim Beschluss über die Verweigerung der Vorstandsentlastung nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschließt.
Gibt es einen solchen Verzicht nicht, müssen nicht betroffene Vorstandsmitglieder oder der nachfolgende Vorstand die Schadenersatzansprüche verfolgen und letztlich sogar gerichtlich durchsetzen -
Vorstandsentlastung: Die Folgen einer Verweigerung
Wird ein Vorstand nicht entlastet, bleibt er in vollem Umfang haftbar für eventuelle Fehler in der vergangenen Zeit seiner Tätigkeit seit der vorhergehenden Entlastung. Das könnte eventuell zu rechtlichen Konsequenzen gegen den Vorstand führen.
Mit der Entlastung übernimmt die Mitgliederversammlung des Vereins die Verantwortung und also auch die Haftung für alle Rechtsgeschäfte, die der Vorstand - so er denn dazu von den Bestimmungen der Satzung berechtigt war - getätigt hat. Er ist damit von seiner alleinigen persönlichen Haftung frei.
Allerdings bestrifft das nur diejenigen Rechtsgeschäfte, die im Kassen- und im Kassenprüferbericht enthalten sind oder der Mitgliederversammlung bekannt sind oder sein konnten.
Wird die Entlastung verweigert, bleibt der Vorstand allein verantwortlich und haftbar.
Eine Neuwahl hat damit gar nichts zu tun, würde den "alten" Vorstand auch nicht von seiner Haftung befreien.