Einvernehmliche kündigung rechtliche nachteile arbeitnehmer
Bei einer einvernehmlichen Kündigung wird meist ein Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen. Dieser bringt mit sich, dass man vom Arbeitsamt eine Sperre über das Arbeitslosengeld erhält.
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Hat eine einvernehmliche Kündigung rechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer?
unter Umständen wird man für das Arbeitslosengeld eine Zeit gesperrt, da man nach Auffassung der BA nicht alles getan hat, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten.
Eine einvernehmliche Kündigung gibt es nicht. Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung. Einvernehmlich kann man aber z.B. einen Aufhebungsvertrag schließen.
Du musst dabei wissen, was Du tust, denn man kann eine solche Vereinbarung hinterher nur in extrem seltenen Fällen anfechten. Beim Arbeitsamt wird auch die Vertragsaufhebung wie eine Eigenkündigung behandelt und führt i.d.R. zu einer Sperrfrist. Du solltest also einen Anschlussvertrag haben, wenn Du so etwas tust.
Einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsrecht 123recht.net
Arbeitsrecht Mannheim : Rechtsanwalt Christian Sehn : Sozialrecht MannheimArbeitsrecht
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Arbeitsschutz/kuendigung.htm
Arbeitsrecht">http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/Abfindung/aa1.htm">ArbeitsrechtArbeitszeugnis Kündigung Arbeitsvertrag Abfindung Urlaub Zeugnis
Abfindung: Behandlung im Sozialversicherungsrecht
Für die Frage, ob auf die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.
Das Bundessozialgericht unterscheidet insofern wie folgt:
Keine Sozialversicherungsbeiträge sind für Abfindungen zu zahlen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Diese sog. "echten" Abfindungen werden deshalb nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zugeordnet, da sie für eine Zeit nach dem Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden.
Sozialversicherungspflichtig sind dagegen Abfindungen, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden. Diese sog. "unechten" Abfindungen werden dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet, da sie für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden.
Sozialversicherungspflichtig ist eine Abfindung auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückbezieht. Beispiel: Die noch ausstehende Vergütung wird als Abfindung gezahlt.
Achtung:
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag und verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung "für die geleisteten Dienste", so ist die Abfindung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsentgelt einzuordnen. Folge ist, dass für die Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden müssen.