Eheähnliche gemeinschaft kein recht witwenrente
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Eheähnliche Gemeinschaft: Kein Recht auf Witwenrente?
Wenn jemand nicht heiraten will, so ist das dessen persönliche Entscheidung. Soweit doch in ordnung. Aber somit nimmt er eben auch die nachteile in kauf. Wie eben keine Witwenrente, andere Erbaufteilung, andere Steuerhöhen, schrierigere Mitwirkungsrechte bei krnakheit.
Das ist ein selbst gewähltes Schicksal und meiner Meinung nach auf richtig so.
Denn sonst könnte ja jeder kommen und Geld erhalten, auch wenn der eine nur Untermieter war.
Das wäre sonst so eine Art Rosinenpicken. Wer nicht heiratet muss im Falle von Krankheit/Arbeitslosigkeit auch nicht für den anderen zahlen und aufkommen. soll aber Geld von anderen bekommen?
Generell ist das so juristisch korrekt. Wer nie verheiratet war, kann auch nicht Witwe bzw. Witwer werden.
Genau aus diesem Grund gibt es nämlich a haben in der aktuellen Rechtsprechung auch Schwule und Lesben Anspruch darauf.
auf die gesetzliche Rente nicht - auf andere Rentenarten schon, wenn
man es noch zu Lebzeiten regelt und der frühere Arbeitgeber auch
zustimmt:
Betriebliche Altersversorgung und Hinterbliebenenschutz
Bei einer Betriebsrente umfasst der gesetzlich geregelte Hinterbliebenenschutz einen größeren Personenkreis als bei einer Riester- oder Rürup-Rente:
Hinterbliebene im Sinne der betrieblichen Altersversorgung sind Ehepartner bzw. ein- getragene Lebenspartner, geschiedene Ehepartner, kindergeldberechtigte Kinder sowie auf Antrag nichteheliche Lebensgefährten im gemeinsamen Hausstand -
http://www.vorsorge-know-how.de/uploads/media/2011_09_Paare_ohne_Trauschein.pdf
So ist nun einmal das Rentenrecht!
Da gibt es nichts zu diskutieren.
wo viele Paare nicht mehr heiraten"
Die Tendenz ist aber anders.
Es wird wieder mehr geheiratet.
Entweder Singel oder verheiratet.
Auch wenn von den Beteiligten eine dauernde Gemeinschaft gewollt ist , hat die e. G. nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe , so dass über die Rechtsbeziehungen auch nicht das Familiengericht, sondern das allgemeine Zivilgericht entscheidetBSG NJW 1982, 1894BGHZ 102, 257;
Eheähnliche Gemeinschaften - Rechtslexikon