Alg ii wohnort wechseln miete hoch

ich beziehe alg II, bin alleinerziehend mit einer tochter. ich wohne in einem dorf ohne weitere mietwohnungen. dieses dorf ist aber eine eigenständige gemeinde, zugehörig einer verwaltungsgemeinschaft. meine miete geht an "meine" gemeinde. ich bewohne eine 104 qm meter wohnung mit einer kaltmiete von 286 euro. diese bewohne ich allerdings auch schon zu der zeit als ich noch berufstätig war. jetzt kürzt mir das amt mein wohngeld, da die wohnung zu gross ist. bin ich verpflichtet den wohnort zu wechseln?

7 Antworten zur Frage

Bewertung: 2 von 10 mit 1753 Stimmen

Videos zum Thema
YouTube Videos

Alg II - muss ich den wohnort wechseln, weil miete zu hoch?

Wenn Du AlG II beziehst, hast Du gar keinen Anspruch auf Wohngeld.
Du bist nicht verpflichtet den Wohnort zu wechseln, da die Miete trotz der Wohnungsgröße angemessen ist.
Weise die ARGE darauf ausdrücklich hin. Verlange von denen den Nachweis einer entsprechenden Wohnung.
Vor allem warte ab. Du mußt nichts unternehmen, sonst bleibst Du am Ende auch
noch auf Umzugskosten sitzen, wenn Du in eine andere Wohnung umziehen würdest.
richtig, ich beziehe kein wohngeld. das nennt sich kosten für unterkunft und heizung. wird aber bei mir hier von nem anderen amt gezahlt. abwarten? seit januar haben sie mir die zahlungen um 50 €uro gesenkt und zum 31.3. soll ich 108 euro weniger bekommen. ich soll mich nach einer anderen angemessenen wohnung umschauen oder untervermieten. schwierig, da ich eigentlich hinterm mond gleich links wohne der nächste nachteil: meine wohnung hat durchgangszimmer. bis auf eines und das entspricht nicht der größe, welche man anmieten würde.
ich glaub schon.
Willst Du das nicht besser in der Kirche tun
Bei Deinen Angaben zahlst Du 2,75 € pro Quadratmeter. Dei Fallmanager soll Dir mal eine Wohnung in ganz Deutschland zeigen die zu diesem Preis zu bekommen ist. Mach Dich hier mal schlau:
http://www.focus.de/immobilien/mietrecht/mietspiegel
In der NRZ von heute steht ein Bericht über die Überlastung der Sozialgerichte aufgrund vieler
ALG 2-Klagen. Darin heißte es: "Mehr als jeder dritte Kläger in Sachen Hartz IV hat das Recht auf seiner Seite und klagt erfolgreich. Das gilt etwa für die Frage des "angemessenen Wohnraumes". Landessozialgerichtspräsident Brand hat beobachtet, daß einige Kommunen "ausgesprochen kleinkariert" entscheiden und mitunter auch die Wirtschaftlichkeit völlig aus dem Blick verlieren.
In einem Fall etwa sei es um eine 52 qm große Wohnung gegangen, die Kommune aber wollte nur 50 qm erlauben:" Wir haben der kommune vorgerechnet; Von dem Geld, das für den Umzug nötig würde, könnte der ALG II-Empfänger noch zehn Jahre die Zusatzkosten für seine alte Wohnung bestreiten".
Was lernt man daraus? Z.B. daß die Sozialgerichte bei einem erzwungenen Umzug entscheiden die Umzugskosten den Kommunen aufzuerlegen und sie dazu zwingen wirtschaftlich zu entscheiden. Bei Deiner Miete wäre jeder Umzug unwirtschaftlich.
Beim Bezug von ALG II werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft vom Arbeitsamt übernommen. Was dabei als angemessen angesehen wird, ist von Ort zu Ort sehr unterschiedlich. Einzig die Wohnungsgröße ist überall gleich und lehnt sich an die Regelungen der alten Sozialhilfe an:
Für 2 Personen gilt eine Wohnung von 60 m² als angemessen. Der Preis muss sich am unteren Rand des örtlichen Mietniveaus bewegen.
--
Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden, soweit sie
angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
übernommen und an Sie ausbezahlt. Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, wird beurteilt
nach
- den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles ,
- der Wohnfläche,
- der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten und
den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes im
unteren Preissegment. Wenn die Aufwendungen höher als angemessenen sind,
dann sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft möglichst
zu senken. Dann kann unter Umständen auch ein
Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Dieser
kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen
groß und die Aufwendungen unangemessen
hoch sind. Darüber entscheidet Ihr zuständiger Träger.
Sollte bei Ihnen ein Umzug notwendig sein, werden die
Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein
Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der
Regel jedoch für längstens 6 Monate.
Außerdem kann Ihr bisheriger Träger die Kosten für das
Beschaffen der neuen Wohnung und die Umzugskosten
und die Mietkaution für Sie übernehmen.
--
Da Eure Wohnung fast doppelt so groß ist, wie zulässig, übernimmt das Arbeitsamt also in Zukunft nur noch den Mietanteil, der auf diese 60 m² entfällt, nicht aber den Anteil für die überzähligen 44 m², was dann einer Kürzung von 121 € gleichkäme. Also werden Euch wohl doch rund 5 m² mehr zugestanden.
Sowohl die Aufforderung, dass Ihr Euch eine kleinere Wohnung suchen sollt, als auch die Kürzung sind nach meinem Kenntnisstand gesetzmäßig - allerdings bin ich keine Rechtsanwältin. Inwieweit diese Entscheidung auch ökonomisch sinnvoll ist, kommentiere ich jetzt besser nicht, sonst fallen mir noch ein paar üble Worte aus den Tasten.
An Deiner Stelle würde ich Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid einlegen, mit dem Hinweis darauf, dass ihn Eurer Gemeinde keine andere Mietswohnung vorhanden ist. Dazu solltest Du Dir allerdings dringend überlegen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Um das finanzieren zu können, kannst Du bei Deinem zuständigen Amtsgericht Beratungskostenhilfe beantragen. Wie das geht findest Du im 2. Link beschrieben, der 3. Link enthält die vom Bundesjustizministerium herausgegebene Broschüre zur Prozesskostenhilfe.
286 euro für 104m²? Waaas? Wo gibt es denn sowas? Ich zahle soviel für 23m².
in einem winzigen dorf, hinterm mond gelich links. die wohnung ist im gemeindehaus und der rest des dorfes besteht aus gehöften, alle im privatbesitz. man kann auch bauern sagen 286 euro ist die kaltmiete