32 bgb auslegung
In der MGV eines Verbandes wird ein ausscheidendes Vorstandsmitglied unter Punkt "Ehrungen" vom 1. Vorstand zum Ehrenmitglied vorgeschlagen. Ein schriftlicher Antrag lag nicht vor. Es wird abgestimmt und das Abstimmungsergebnis als abgelehnt bekannt gegeben. Nach der Versammlung wurde der Vorsitzende informiert, dass laut Satzung die einfache Mehrheit genügt und auch ein rechtskräftiges Urteil benannt. Nun beruft sich der 1. Vorsitzende auf den §32 BGB der Aussagt, dass der Antrag in der Einladung zur MGV als Gegenstand bezeichnet werden müsste und erklärte den Antrag, den er selbst gestellt hatte, hiermit als nichtig. Anträge in der MGV, die in der schriftform nicht aufgeführt sind und behandelt und als Beschlüsse gefasst werden, sind nichtig. So schreibt er in seiner Begründung. Ein Antrag, der wegen Terminüberschreitung der Einladung nicht ordnungsgemäß gestellt werden konnte wurde hingegen als Initiativantrag zugelassen,behandelt und auch abgestimmt. In der Vergangenheit wurde bei der Ernennung der Ehrenmitglieder immer so verfahren. Was kann man gegen die Entscheidung des 1. Vorstandes tun.
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32 BGB Auslegung
Siehe:
Vereinssatzung.?
Die Möglichkeit von Ehrenmitgliedschaften sollte man sich gut überlegen.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Ihre Vereinsatzung sollte etwas darüber enthalten, ich kenne sie nicht. Siehe >>
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Bitte lies dir mal die Guidelines durch:
COSMiQ
Eine Rechtsberatung darf nur ein Anwalt oder jemand mit vergleichbarem Beruf leisten. Vertraue da nicht auf Tipps aus dem Internet, sondern suche dir lieber einen Fachmann.
Was man in so einem Fall tun kann?
Nun, man könnte darüber nachdenken, warum ein Vorsitzender, der sich so verhält, eigentlich zum Vorsitzenden gewählt wurde.