15 tochter mama disco ab 16 nach 0 uhr

Das Jugendschutzgesetz regelt die Aufenthaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit bundesweit. Grundsätzlich ist es Sache der Erziehungsberechtigten zu entscheiden, wie lange ein Minderjähriger außer Haus bleiben darf. Das JuSchG beschränkt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten: Aufenthalt in Gaststätten: Nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ausnahmen: Auf einer Reise, zur Einnahme einer Mahlzeit und eines Getränks, Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Jugendhilfeträgers. Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen: Nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ausnahmen: Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, zur Brauchtumspflege, zur künstlerischen Betätigung. Ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet für Jugendliche bis 24.00 Uhr. Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen: Bei Filmen, die ab 12 Jahren freigegeben sind: Gestattet bis 22.00 Uhr ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person. Anwesenheit in Spielhallen: nicht gestattet. Die Bestimmungen des Gesetzes berücksichtigen die Verantwortlichkeit des Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und machen die Erlaubnis, dass Kinder und Jugendliche sich an den oben genannten Orten aufhalten können, von der Begleitung durch eine solche Person abhängig. Wer dies im Sinne des Gesetzes sind, ist folgendermaßen definiert: 1. Personen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Personensorge wahrnehmen, also in der Regel die Eltern oder der Vormund. 2. Sonstige Personen über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnehmen. 3. Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreuen. Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen müssen auf Verlangen ihre Erziehungsbeauftragung darlegen. In Zweifelsfällen muss der Veranstalter oder Gewerbetreibende diese Berechtigung überprüfen. Quelle: http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Jugendschutz/FAQs.Startseite.htm

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Darf meine 15 jährige Tochter mit mir als Mama in eine Disco ab 16? Wenn ja , auch bis nach 0 Uhr?