Äußere erscheinungsbild kündigungsgrund

Kann man gekündigt werden, wenn man sich innerhalb des Arbeitsverhältnisses tättowieren lässt? Können Piercings ein Kündingungsgrund sein? Welche Rolle spielt Kleidung? Hat ein AG das Recht eine Kündigung auszusprechen, weil ein Mitarbeiter ungepflegt ist und zB nicht regelmäßig duscht? Könnten sogar Unfallnarben relevant sein?

9 Antworten zur Frage

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Wann kann das äußere Erscheinungsbild ein Kündigungsgrund sein?

Das hängt sowohl vom Arbeitsplatz als auch vom Arbeitsvertrag ab.
In nicht wenigen Betrieben gibt es eine Kleiderordnung, die oftmals auch in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist. Die ist für den Arbeitnehmer bindend.
Bei Tätowierungen ist es schwierig. Allerdings werden sichtbare rassisitische Abbildungen nicht geduldet, ebensowenig Abbildungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus stehen.
Piercing ist ebenfalls nicht pauschal zu bewerten. Hier spielt das gesamte Erscheinungsbild oftmals eine Rolle. Auch in streng besonderen hygienischen Anforderungen unterworfenen Abteilungen können sie verboten sein.
Unfallnarben können in der Model-Branche wohl zu einer Kündigung führen.
Auf jeden Fall bleibt es stets eine Einzelfallentscheidung.
Und der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten,
a in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung auszusprechen.
c Kündigungsfristen einzuhalten.
Bestimmte Berufe sind schon mit einem vom Kunden zu erwartendes äußeres Erscheinungsbild gebunden, dessen man sich als Arbeitnehmer auch bewußt ist.
Allerdings gehört dazu auch die persönliche Hygiene. Arbeitest du in einer Großküche, dann interessiert deine Tätowierung "Hasi, ich liebe dich" dort niemanden.
Dafür ist dem dein Nasenpercing egal, wogegen der Küchenchef das Herausnehmen verlangt oder dich kündigt. Hygiene: es könnte herausfallen und das Essen verunreinigen, selbst wenn du es schon Jahrzehnte tragen solltest. Ließe er dich arbeiten, bekäme er Streß mit der "großen Hygiene", also wird er ggf. lieber auf dich verzichten, sofern du dein persönliches Erscheinungsbild nicht zu ändern gedenkst.
Kündigung grundsätzlich erst mal nicht - sondern Abmahnung, um dem
Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sein äußeres Erscheinungsbild zu
verändern, sofern möglich und ein Anspruch des Arbeitgebers legitim ist -
Haare, Schmuck, Garderobe, Rasur – was ist erlaubt und was geht zu weit, wenn es um Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild von Arbeitnehmern geht? Generell gilt, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Andererseits sind Arbeitgeber berechtigt, einseitig Anweisungen in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild der Arbeitnehmer zu geben. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers steht damit im Spannungsverhältnis zum Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Eindeutig ist die Rechtslage, wenn gesetzliche Vorgaben bestehen. Aus Arbeitssicherheits- oder Hygienegründen ist es zum Beispiel zulässig, Arbeitnehmer zu verpflichten, Kopfbedeckungen oder Sicherheitsschuhe zu tragen, Hände zu waschen oder Schmuck abzulegen.
Vorgaben sind als zulässig anzuerkennen, wenn sie sachgerecht und branchenüblich beziehungsweise im Rahmen des konkreten Berufsbilds als angemessen anzusehen sind. So können beispielsweise Mitarbeiter an der Frischetheke eines Supermarktes verpflichtet werden, einheitliche Kittel zu tragen oder Vertriebsmitarbeiter, bei Kundenkontakten einen dunklen Anzug beziehungsweise ein dunkles Kostüm zu tragen. Auch der Wunsch des Arbeitgebers, die Kleidung der Mitarbeiter zum Teil der Corporate Identity zu machen, ist grundsätzlich als legitimes Interesse anzuerkennen.
Dabei gilt allerdings, dass Beeinträchtigungen der Mitarbeiter im Privaten so gering wie möglich zu halten sind. Zudem muss jede Maßnahme verhältnismäßig sein. Damit Arbeitskleidung nicht schon auf dem Weg zur Arbeit getragen werden muss, sind deshalb Umkleideräume zu stellen. Ein aus Hygienegründen ausgesprochenes Verbot künstlicher Fingernägel wird daher unzulässig sein, wenn Mitarbeiter alternativ Einmalhandschuhe tragen können. Weisungen, dass Frauen ihre Beine rasieren oder Männer keine Bärte tragen dürfen, sind aufgrund der dadurch bewirkten Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich unzulässig. Nur falls die Nichtbeachtung einer Vorgabe bewiesenermaßen zu einer signifikant negativen Beeinträchtigung des unternehmerischen Erfolgs führt, kann eine ins Private reichende Maßnahme gerechtfertigt sein. Sollte also zum Beispiel mangelnde Körperhygiene eines Mitarbeiters nachweislich dazu führen, dass Kunden in größerer Anzahl ein Geschäft meiden, sind entsprechende Anordnungen in Bezug auf die Körperhygiene zulässig.
Aus rechtlicher Sicht besteht kein Unterschied, ob Arbeitgeber Weisungen erteilen oder lediglich Empfehlungen aussprechen. Ist die Weisung unzulässig, so gilt dies ebenfalls für eine inhaltsgleiche Empfehlung. Der Bereich des rechtlich Zulässigen ist insoweit identisch. Auch spielt es keine Rolle, ob Vorgaben im Einzelgespräch oder gegenüber allen Mitarbeitern aufgestellt werden -
Unternehmensinteressen versus Persönlichkeitsrecht | Human Resources Manager
Das ist ein einigermaßen komplexes Thema, zu dem man schwerlich allgemeine Aussagen machen kann. Grundsätzlich kann das äußere Erscheinungsbild Teil der dienstlichen Verpflichtungen eines Arbeitnehmers sein - das gilt insbesondere, wenn die fragliche Tätigkeit mit Publikumsverkehr verbunden ist und umso mehr, wenn die äußere Erscheinung dabei eine wesentliche Rolle spielt. Models und Schauspielerinnen dürften allerdings in der Regel ohnehin keine klassischen Anstellungsverträge haben
Bevor es (in einem "normalen" Arbeitsverhältnis) zu einer Kündigung kommen kann, wird aber zu prüfen sein, ob der betreffende Arbeitnehmer nicht anders eingesetzt werden kann.
Wenn Berufsbekleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist und sich jemand nicht daran hält wäre das ein Kündigungsgrund.
Wenn die Tattoos rechswidrig sind, könnte ich mir vorstellen. So Hakenkreuze auf der Stirn mal als Beispiel.
Unfallnarben könnten auch ein Grund sein, wenn man Model ist zum Beispiel.
Gut, bei rechtswidrigen Dingen kann ich mir das auch gut vorstellen, da hast du recht.
Was gemacht werden kann wird gemacht. Nach dem Dürfen fragt manch Zeitgenosse nicht. Und wenns im Hinterhof ist.
Das ist mir klar.
Aber wenn es verboten wäre, wäre eine Kündigung ja sehr naheliegend.
Wenn es aber prinzipiell erlaubt ist sich Hakenkreuze zu tättowieren, ist es schon wieder zweifelhaft, ob man deswegen überhaupt gekündigt werden kann.