Was sagt bgb aus kunde bestellte ware nicht mehr abnimmt

Ein Kunde Bestellt Ware als Sonderanfertigung und will diese nun nicht abnehmen. Es gibt keine Begründung und auch keine Reaktionen mehr. Was sagt das BGB aus und wie wird in diesem Fall Recht gesprochen. Welche Grundlagen sollte der Hersteller anwenden um den Kunden unter Druck zu setzen. Bitte keine allg. Regeln, wie geh zum Anwalt oder Mahnung schreiben. Gibt es klare Aussagen aus dem BGB oder Vergleichurteile?

9 Antworten zur Frage

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Was sagt das BGB aus, wenn ein Kunde Bestellte Ware nicht mehr abnimmt?

Doch ziemlich gut erklärt:
Annahmeverzug – Wikipedia
Nein, bei Sonderanfertigungen hat der Kunde kein Wiederrufsrecht, weil die Ware nur zu dem Zweck angefertigt wurde für was der Kunde es braucht. Bei Nichtabnahme der Ware kann man sie letztlich nur wegwerfen weil kein anderer sie haben möchte.
Na ja - verklag ihn halt auf Abnahme der Ware bzw. nutze die Fristen und versuche eine Versteigerung bzw. Notverkauf
Daszu sagt das BGB einiges.
Generell haben Kunden je nach Art der Ware ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bis zu 1 Monat.
Bei Sonderanfertigungen, die individuell für diesen Kunden angefertigt wurden, ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen, da der Verkäufer diese ja nicht weiterverkaufen kann.
Also auch, wenn der Kunde die Ware nicht annehmen möchte, solltest du auf die Bezahlung bestehen, und die üblichen Mahnschritte einleiten, wenn er nicht zahlt.
Allerdings hoffe ich, dass der Kunde VOR dem Kauf UND in den AGB auch darauf hingewiesen wurde, dass Sonderanfertigungen von der Rückgabe ausgeschlossen ist, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Haftung des Verkäufers sprechen.
Nicht so ganz. Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen, die per Katalog, Internet, Telefon oder an der Haustür abgeschlossen wurden.
Aber selbst da gibt es Einschränkungen - nicht für alles gilt das Rücktrittsrecht.
Ein generelles Widerrufsrecht existiert nicht.
Bestellware und Maßanfertigung klingen nicht nach einem normalen Kaufvertrag sondern sehr stark nach einem Werkvertrag. Dieser ist in den §§ 631ff BGB geregelt. Danach sind der Unternehmer zur Herstellung des Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Widerrufsrecht gibt es hier grds. nicht. Unten findest Du einen Links zu bundesdeutschen Gesetzestexten, auch dem BGB.
aber der kunde hat doch seine 14 tage wiederurfsrecht? meinste nicht da ist das egal ob sonderanfertigung oder nicht?
auserdem bei sonderanfertigung macht man 50% vorschuss
Das Widerrufsrecht als Willenserklärung beinhaltet auch den Widerruf. Verweigerung der Annahme ist etwas ganz anderes. Eine Verweigerung kann auch die fehlende Willenserklärung sein.
Anders gesagt: Kunde muß die Ware annehmen und kann dann von seinem ggf. vorhandenen Widerrufsrecht gebrauch machen.
Ein Kunde hat KEIN generelles Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das ist ein leider weit verbreiteter Rechtsirrtum
Weder sind die Vertragsbedingungen beiderseits bekannt, noch ob er gültig ist. Gegen geltendes Recht verstößt. Generell ist wenn ein Vertrag zustande kam, beide zur Einhaltung verpflichtet.Das BGB räumt auch hier Ausnahmen ein. Inwieweit die gegeben sind, geht aus dem Text auch nicht hervor. Ich denke das BGB ist im Internet, so das man sich orientieren kann. Um nach dem Ausschließungsverfahren beide Willenserklärungen zu klären und die Gültigkeit des Vertrages zu erforschen und damit die Abnahmeverpflichtung.


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