Was fall honorarkraft beachten

Ich bin Studentin, verheiratet und in der studentischen Krankenversicherung. Mein Mann ist ebenfalls Student und noch über seine Eltern familienversichert. Wir haben beide einen Job als geringfügig Beschäftigte an einer Schule, bei dem der Verdienst aufgrund von Schulferien und Feiertagen im Jahresdurchchnitt jeweils 250,- monatlich beträgt. In den Schulferien arbeiten wir beide seit längerem als Betreuer auf Honorarbasis für das städtische Ferienprogramm. Außerdem arbeite ich von Juni bis September auf Honorarbasis in einer erlebnispädagogischen Einrichtung , mein Mann gibt Nachhilfestunden. Meine Frage ist nun, ob mein Mann und ich für die Honorartätigkeit irgendwelche Sozialabgaben zahlen müssen. Die Steuerfrage wird ja über die jährliche Einkommenssteuererklärung geregelt. Da die beiden Auftraggeber für die Honorartätigkeiten städtische Ämter sind, stehen sie ja auch in der Pflicht, die jeweiligen jährlichen Einnahmen an das Finanzamt weiterzuleiten. Und für Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten können ja jährlich ca. 1800,- steuerfrei verdient werden. Aber wie sieht es darüber hinaus aus? Da es sich ja nicht um die einzige Tätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage handelt, fällt die Honorartätigkeit meines Wissens nicht unter Scheinselbstständigkeit. Sind wir da dann von der Rentenversicherung etc. befreit? Bzw. ist das durch unseren geringfügigen Job evtl schon abgegolten? Vielen für Antworten

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Was muss ich in meinem konkreten Fall als Honorarkraft beachten?

Na, bei monatlichen Einnahmen
bis unter 400,- zählt's ja zu den geringfügigen Beschäftigungen,
ergo zahlt der Arbeitgeber den vollen SV-Beitrag.
Bei den Honorarleistungen ist versicherungstechnisch jeder für sich selbst verantwortlich;
ich kenne auch Kollegen, die z.B. auf eine private Krankenversicherung ganz verzichten.
Aber da Ihr ja bereits, in welcher Form auch immer, bereits versichert seid, könnt Ihr Euch bei Tätigkeiten auf Honorarbasis auf freiwillige SV-Abgaben an die gesetzlichen Versicherungsträger bzw. Beitragszahlungen an Privatversicherungen ganz verzichten.
Noch eine zusätzliche Anmerkung bei der Legung der Honorarabrechnung:
immer den Zusatz
"Die Honorarberechnung erfolgt gemäß
§ 21 Buchst. b / bb UStG. zur Befreiung von der Umsatzsteuer."
mit beifügen - sonst kriegt Ihr bei der Auszahlung vom vereinbarten Honorar die 19% MWSt. abgezogen, welche der Auftraggeber dann ans FiAmt abführt.
Und, nicht vergessen, immer die eigene Einkommenssteuernummer angeben.

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