Polizei extemer suizidgefahr schusswaffe gebrauch machen z b schuss bein springern

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Der Schusswaffengebrauch ist in jedem Bundesland extra geregelt In Bayern ist das im Polizeiaufgabengesetz geregelt. http://by.juris.de/by/gesamt/PolAufgG_BY_1990.htm Noch Fragen offen?

8 Antworten zur Frage

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Darf die Polizei bei extemer Suizidgefahr von der Schusswaffe gebrauch machen? Oder z.B. ein Schuss ins Bein bei Springern?

Die Polizei darf nur schießen, wenn sie selber in gefahr sind
nur um weitere Gefahr abzuwenden darf von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden.
Sollte der Suizidist andere gefährden und durch einen gezielten Schuss davon abgebracht werden können dann ja.
Aber zu schießen um ihn selbst zu retten macht bei abwägung der risiken wenig sinn,
auf welche Beine soll denn geschossen werden, Nasenbein, Brustbein.
Ich denke, nein. die Polizei darf nur dann schiessen, wenn sie selbst in Gefahr gebracht wird durch Angriffe.
Das ist leider vollkommen falsch. Die Polizei darf sehr wohl ohne einen Angriff auf sich selbst von der Schußwaffe Gebrauch machen. § 60 des HSOG gibt folgende Alternativen zum Einsatz der Schußwaffe:
Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung
eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder
Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder
Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn
sie
a eines Vergehens dringend verdächtig ist und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Schußwaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person,
die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
a auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines
Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts
eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder
Explosivmittel mit sich führt, oder
5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem
Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des § 100
O.k. wenn das so ist. Auf mich hat jedenfalls noch nie ein Polizist geschossen. Vielleicht habe ich das deshalb so gesehen.
Und wir hoffen wohl beide, dass es niemals nötig sein wird
Wollte ja auch nur dem weit verbreiteten Irrglauben einen Riegel vorschieben
Das Video zeigt eine praktikable Lösung eines Präzisionschützens. Exzellenter Schuß
Einen Schußwaffengebrauch wie von dir geschildert nach deutschem Recht zu rechtfertigen, dürfte ziemlich schwierig werden. Zwar wäre ein Schußwaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gerechtfertigt und die Vorschrift macht vom reinen Wortlaut her auch keinen Unterschied ob die Gefahr nun für die Person selbst oder für andere besteht aber Schußwaffengebräuche sind zudem auch an die Verhältnismäßigkeit geknüpft. Das heisst, der SWG muss geeignet, angemessen und erforderlich sein. Angemessen wäre er ja, wenn man mit dem SWG das Leben des Täters rettet und es wäre auch erforderlich, so fern es kein anderes brauchbares Mittel gibt aber spätestens an der Geeignetheit scheitert der SWG. Ein Schuß in den Arm würde den Suizidenten nicht handlungsunfähig machen und er könnte dann ja auch mit dem anderen Arm auf sich einwirken. Ebenso bei einem "Springer". Der könnte auch mit einem durchlöcherten Bein immer noch springen.
Davon abgesehen sind gezielte Schüße in Arme oder Beine von normalen Polizeibeamten eher was für das Fernsehen und andere fiktive Schilderungen. Selbst geübte Schützen können auf kurze Distanz kaum mit absoluter Sicherheit einen Arm oder die Schulter des Gegenübers treffen. Höchstens ein Präzisionschütze könnte mit einem entsprechenden Gewehr auf große Distanz einen solchen Schuß anbringen, jedoch bleibt der Erfolg dann immer noch fraglich.
Nebenbei bemerkt, stellt sich auch die Frage, ob die Gefahr für den Suizidenten wirklich gegenwärtig ist. Wenn er es nämlich Ernst meinen würde, dann würde die Polizei lediglich seine kalte Leiche irgendwo finden. Solange er redet und niemanden anderen angreift, wird eine Verhandlungslösung über die speziell geschulten Verhandlungsgruppen angestrebt.
Abschließend bleibt noch die Möglichkeit einen Air-Taser gegen die Person einzusetzen. Ein Air-Taser lähmt kurzzeitig alle Muskeln und macht das Gegenüber handlungsunfähig. Allerdings sind nur Spezialeinsatzkommandos in Deutschland mit Air-Tasern ausgerüstet. Zudem muss man für den Einsatz eines Air-Tasers schon sehr nah an das Gegenüber heran, sodass der Suizident in diesem Fall auch einfach körperlich überwunden werden könnte.
Alles in allem bleibt also abschließend zu sagen, dass ein solcher SWG in Deutschland zwar vom Grundsatz her gerechtfertigt sein könnte, jedoch eher nicht praxisgerecht ist.
ich glaube ein schuss ins bein wäre nicht wirklich praktisch, da dann die warscheinlichkeit hoch ist, dass die person stürzt. und das will man ja verhindern.
Die Frage ist nicht sinnvoll, denn es ist fast unmöglich, so etwas wie Beine oder Arme exakt zu treffen.