Ist einschränkung gewährleistung verbraucher nicht rechtswidrig

4. Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die §§ 377, 378 HGB. Verbraucher müssen den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist seitens des Verkäufers. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Aussagen des Herstellers zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für die Maßgeblichkeit der unrichtigen Herstelleraussagen bezüglich seiner Kaufentscheidungen die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. * * Mir ist bewusst, dass ich hier keine rechtsverbindliche Antwort erhalten kann, aber ich wüsste doch gerne, wie Ihr das seht. Allerdings bitte keine Antworten im Sinne von "ich glaube, dass.". Etwas fundierter sollte es für diese Punktzahl schon sein.

17 Antworten zur Frage

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Ist diese Einschränkung der Gewährleistung insbesondere für Verbraucher nicht rechtswidrig?

Ich habe mir das ganze jetzt auch mal angesehen. Ich kann nichts finden, was eine Benachteiligung des Kunden darstellt. Die 2 monatige Frist bezieht sich auf offentsichtliche Mängel an der Ware. Diese ist vollkommen in Ordnung, eine 2 monatige Frist für offentsichtliche Mängel gilt allgemein als wirksam, auch wenn das im BGB nicht ausdrücklich drin steht. Problematisch wird es bei Fristen unter einer Woche.
Von versteckten Mängeln steht da kein Wort, woraus ich schließe, das dafür das BGB hinzu zu ziehen ist. Dafür gelten dann die normalen Verjährungsfristen und somit ist das ganze vollkommen akzeptabel.
Das mit der Beweislast ist auch nicht problematisch.
Für den Unternehmerteil sind auch keine Beanstandungen zu machen. § 377 HGB regelt das ganze sehr eindeutig, entweder sofort oder die Sache gilt als genehmigt.
Ragnat
Hast Du rein zufällig irgendeinen Beleg, dass diese 2 monatige Frist bei offensichtliche Mängel für Verbraucher/private Kunden als allgemein wirksam gilt?
Ja hier habe ich was dazu gefunden:
http://www.kanzlei.biz/cms/Urteil.422.0.html
und damit du nicht alles lesen musst, hier der wichtige Absatz dazu aus der Begründung.
Zwar können Ausschlussfristen für die Anzeige von Mängeln im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Jedoch ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen offensichtlichen und nicht offensichtlichen Mängeln zu differenzieren.
Hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel sind gemäß § 309 Nr.8 b BGB solche Klauseln ohne weiteres unwirksam, die eine kürzere Rügefrist als die gesetzlichen Verjährungsfristen setzen.
In Bezug auf offensichtliche Mängel halten jedenfalls solche Klauseln der gemäß § 307 Abs.1 BGB vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle nicht stand, die dem Käufer nur eine tatsächliche Prüfungs- und Überlegungsfrist von weniger als einer Woche einräumen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mängelanzeige dem Verkäufer innerhalb einer Woche auch zugegangen sein muss. Denn der Käufer kann in solchem Fall die Wochenfrist nicht vollständig zur Prüfung und Überlegung ausnutzen, sondern muss die etwaige Mängelanzeige so rechtzeitig abgeben, dass sie noch vor Büroschluss des letzten Tages der Frist bei dem Verkäufer eingeht.
Ragnat
Das ist genau die Antwort, die ich suche.
Sag noch mal einer, hier gäbe es keine Experten, "sondern nur Amateure, Wichtigtuer und Langweiler, die hier die Zeit totschlagen wollen." Sollte die Bezeichnung "Expertennetzwerk" für Lycos IQ verboten werden? *lach
Immer wieder gerne, ich gebe immer mein bestes, da ich beruflich recht viel mit Gesetzen zu tun habe, ist das eine oder andere mitlerweile einfach hängen geblieben
Ragnat
das ganze sieht nach einer unagemessenen Benachteiligung des Verbrauchers aus. Diese sind im allgemeinen unwirksam. Wann ich einen Mangel einer Sache melde, ist doch meine Angelegenheit, sofern sich der Zustand der Sache nicht durch die Nichtbehebung des Mangels verschlechtert und dadurch dem Verkäufer ein größerer Aufwand entsteht, als bei sofortiger Meldung.
woher kommt denn dieser Ausschnitt?
Ich habe das Gefühl, dass sich das nur auf Transportschäden bezieht
Ich halte entgegen der Aussagen der von uric und Regnat an meiner Meinung fest. Folgende Annahme:
Ich erhalte eine Sache und stelle eine Mangel fest, der zum aktuellen Zeitpunkt keine Auswirkung auf die Nutzung der Sache hat. Was passiert, wenn sich in einem Jahr plötzlich die Nutzung oder das Umfeld ändert und der Mangel, der bisher ohne Wirkung war, die jetzt notwendige Nutzungsart verhindert. Warum sollte ich dann nicht noch diesen Mangel reklamieren können? Und hier sehe ich eine Benachteiligung. Weil ich erst mit dem Mangel leben konnte, wird mir nun ein Strick daraus gedreht? Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich diesen Anspruch nicht doch geltend machen kann, egal, was in den AGB steht.
Ist ein Punkt aus einer AGB die ich ansonsten für ok halte. Ich kopiere mal den gesamten Abschnitt Gewährleistung:
* * *
"Gewährleistung
1. Ist der Käufer Unternehmer, leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten die §§ 377, 378 HGB.
Verbraucher müssen den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist seitens des Verkäufers. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Aussagen des Herstellers zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für die Maßgeblichkeit der unrichtigen Herstelleraussagen bezüglich seiner Kaufentscheidungen die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
5. Hat der Kunde wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag gewählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen des Mangels zu.
Verlangt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn der Verkäufer hat die Vertragsverletzung arglistig verursacht.
6. Bei neuen Gegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
7. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Für Unternehmer ist die Gewährleistung bei gebrauchten Gegenständen ausgeschlossen.
8. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9. Der Verkäufer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt."
Ich bin gerade dabei, meine eigenen AGB zurechtzustricken und wollte dabei eine fertige bis auf kleinere Modifikationen übernehmen, da ich sie für vollkommen korrekt halte. Nur über diesen Punkt 4 in den Gewährleistungen bin ich halt schwer gestolpert. Und mich interessiert, ob ihr das auch so seht, Dann müsste ich sie halt doch umformulieren und dafür noch mal tiefer in die Gesetzeslage einsteigen.
Wenn ich sie fertig habe, werde ich sie auch noch meiner Rechtsanwältin vorlegen. Aber je weniger Korrekturen sie findet, umso weniger muss ich zahlen. *g* Ist halt ein Deal zwischen uns.
Das Problem ist die Unterscheidung in einen offensichtlichen und eine versteckten Mangel.
Ein offensichtlicher Mangel wäre z.B., dass bei einem Kühlschrank die Seitenwand eingebeult ist, ein versteckter, dass die Abtauautomatik nicht funktioniert.
Die verbeulte Seitenwand sehe ich normalerweise direkt bei der Lieferung. Hier hätte ich 2 Monate nach Feststellung Zeit diesen Mangel anzuzeigen. Nach Ablauf der 2 Monate kann ich dann keine Gewährleistungsrechte auf diese Beule mehr geltend machen. Dann würde davon ausgegangen, dass ich die Beule selbst verursacht hätte.
Anders bei der Abtauautomatik. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren, wobei in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware fehlerfrei war, ab dem 7. Monat mus der Käufer beweisen, dass die Ware von Anfang an fehlerhaft war. Sobald ich den Schaden an der Automatik bemerke , kann ich den Händler also davon informieren.
Ragnats Link enthält einen Hinweis wonach es "Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Käufer jedenfalls einzuräumende Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche ab Erkennbarkeit des Mangels" zuzugestehen.
Demnach wären die 2 Monate mehr als ausreichend.
Das ist in desem Fall auch richtig. Aber nimm mal an, du kaufst einen Fernseher, bei dem z.B. ein Scarteingang nicht funktioniert. Da du diesen nicht brauchst, reklamierst du es auch nicht. Nach 9 Monaten ziehst du um, und du kannst nur noch über DVB-T fernsehen und benötigst ihn nun doch. Wie sieht dann die Rechsprechung aus. Derartige Urteile beziehen sich meist nur auf einzelne Fälle und können deshalb nur für wenige Vorgänge als Grundlage verwendet werden. Es wird also darauf ankommen, was du Verkaufen möchtest.
Die defekte Scartbuchse wäre ein versteckter Mangel. Insofern würde die 2 Monats-Regelung sowieso nicht greifen. Allerdings hättest Du hier nach der Gesetzeslage nach 9 Monaten eh das Problem zu beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand.
Als Händler ist man nicht Freiwild für den Kunden. Auch der Kunde hat gewisse Pflichten. Wenn er einen Mangel feststellt sollte er sich im eigenen Interesse möglichst schnell mit dem Händler in Verbindung setzen, um die eigenen Rechte zu wahren. Wenn Dir von Anfang an bekannt ist, dass die Buchse nicht funktioniert, dann solltest Du diesen Mangel auch reklamieren, egal ob Du sie benötigt, oder nicht. Denn nach Ablauf von 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr und Du musst beweisen, dass es sich um einen Schaden handelt, welcher unter die Gewährleistung fällt.
auf Grund Deines letzten Absatzes Deiner Antwort, kann ich nur darauf schließen, dass Du meine Antwort nicht richtig gelesen hast. Ich habe eindeutig klar gemacht, dass man während der 2 Jahre gesetzlicher Gewährleistungsfrist innerhalb 2 Monaten ab Erkenntnis eines Mangels reagieren muss.
ich sehe hier ehrlich gesagt keine Benachteiligung.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beläuft sich auf zwei Jahre.
Werden innerhalb dieser 2 Jahre Mängel festgestellt, so muß man ab Kenntnisnahme des Mangels innerhalb von 2 Monaten reagieren.
Wo also liegt die Benachteiligung?
Weißt Du zufällig, ob es irgendwelche gesetzlichen Regelungen dazu gibt, oder Urteile?
ich schick Dir einen Link mit.
Auf dieser Seite kannst Du Dich dann per Textsuche zum Passenden Gesetz hinangeln. Gib aber mehrere Suchbegriffe gleichzeitig ein.
http://www.gesetzsuche.de/
Das ist ein ganz normaler AGB text der nicht rechtwiegriges enthält. Ab gesehen davon kann ein Verkäufer die Garantie schon einschränken , nicht immer und für alles. Aber für Verbrauchsteile an Geräten zum Beispiel ist das erlaubt. Auch für Ausstellungsgeräte kann er das im Rahmen tun


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