Handwerkerrechnung bezahlt werden angezeigt erhebliche mängel nicht beseitigt wurden

Ein Fliesenleger legt in einem Neubau Fliesen, die größtenteils hohl liegen, d.h. nicht mit dem Kleber verbunden sind. Einen großen Teil der Fliesen repariert der Fliesenleger mittels eines "Atomklebers", so dass Fugenkreuze nicht mehr übereinstimmen und Höhenunterschiede zu den Nachbarfliesen zu verzeichnen sind. Einige andere Fliesen liegen weiterhin stellenweise hohl, was sich so auswirkt, dass beim Begehen mit Lederschuhen ein lautes Klacken zu hören ist. Schriftliche Aufforderungen zur Mängelbeseitigung kommt der Fliesenleger nicht nach. Dieser reagiert einfach nicht mehr auf die Schreiben. Eine Neuverlegung der Fliesen ist nunmehr notwendig und durch den Ab- u. Aufbau der Möbel u. der Küche, der Einlagerung der Möbel, der Errichtung einer Staubdecke, das Ausquartieren während der Bauphase sehr teuer. Sicherlich wird der Rechnungsbetrag überschritten. Fragen: 1. Gibt es ein Verjährung der Ansprüche? 2. Muss ein Sachverständiger unbedingt eingeschaltet werden, auch wenn ich die Fliesen selbst verlegen würde. 3. Muss ich den Rechnungsbetrag bezahlen? Wer zahlt den Sachverständigen? Gibt es Fristen zu beachten? 4. Ab wann kann ich einen anderen Handwerker mit dem Fliesenlegen beauftragen.

7 Antworten zur Frage

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Muss eine Handwerkerrechnung bezahlt werden, obwohl ihm angezeigt erhebliche Mängel bisher nicht beseitigt wurden?

vorsicht mit der beauftragung von andern handwerkern.zuerst nicht bezahlen,fristsetzung zur mängelbeseitigung,sachverständigen beauftragen,rechtsanwalt einschalten ,das ist der weg.
Das ist sicherlich nicht der richtige Weg. Aber dennoch Top Antwort, respekt.
Du hast die Pflicht dem Handwerker die Mängel beseitigen zu lassen. Dazu muss er aufgefordert werden diese bis zu einem Termin nach zu kommen. Verstreicht dieser Termin ist es notwendig eine zweite Frist zu setzen. Nach diesem Zeitpunkt kannst du die Beseitigung des Mangels zu Kosten des Handwerkers beseitigen lassen. Meist jedoch sind die Kosten höher als das was der Handwerker bekommt. Als Privatperson ist man oft in der Erklärungsnot, soll heissen, man ist kein Fachmann und urteilt meist richtig aus dem Bauch. In Berlin hat die Handwerkskammer eine Anlaufstelle wo sich private Bauherren den Rat eines Sachverständigen einholen können und das glaube ich ist kostenfrei. Da du mit einem eigenen Gutachter und einem späteren Gang vor Gericht meist nochmals einen Sachverständigen vom Gericht gestellt bekommst reicht es aus, hier zunächst eine Fachliche Meinung einzuholen die einem die Bedenken unterstreichen und die Situation fachlich erläutern. Ist man schon mal bei der Handwerkskammer oder ruft dort an, kann man sich gleich mit der Handwerksrolle oder dem Verzeichnis für handwerksähnliche Betriebe verbinden lassen und nachfragen, ob der Handwerksbetrieb hier überhaupt gemeldet ist. Man achte aber darauf, das die Firmen immer da gemeldet sind wo auch die Arbeitsstätte ist. Die Rechnung sollte man auf keinen Fall zahlen soweit keine Abnahme der Leistung mangelfrei erfolgt ist. Als Inhaber einer Baufirma kann ich vielleicht noch weitere Fragen beantworten.
Im übrigen beginnt hier auch die Sicherstellung der Beweise. Denn solte man die Arbeiten nunmehr durch ein anderes UNternehmen ausführen lassen und der Handwerker geht vor Gericht um seine Rechnung einzuklagen und der Streitgegenstand ist nicht mehr vorhanden, wird das Gericht zu gunsten des Handwerkers urteilen. Fotos sind zunächst eine gute Sache aber auch das einholen eines oder zweier neuen Angebote sind sinnvoll. Die sich daraus ergebenen Mehrkosten sind dem Handwerker mitzuteilen und dann gegebenenfalls Gerichtlich einzuklagen um hier seinen Anspruch zu sichern.
Was die Verjährung betrifft so hat das GBG hier eine Frist von 5 Jahre die VOB von 2 bis 5 Jahre wobei hier meist 5 Jahre zur Anwendung kommen. Für verdeckte Baumängel gibt es keine Verjährung. Seine Ansrüche sollte man jedoch innerhalb von drei Jahren gerichtlich anzeigen, das die regelung für offene Forderungen auf 3 Jahre herrabgesetzt wurde und danach man keinen Anspruch mehr hat.
Richtig hilfreiche Antwort. Komme vielleicht noch einmal darauf zurück.
Wichtig ist wirklich alle Dinge zu sichern da sie später als Beweislast notwendig sein können.
Ich würde den Handwerker klagen lassen … dann muss er beweisen, dass er den Werkvertrag überhaupt erfüllt hat. Und er muss gegebenenfalls sämtliche Kosten tragen.


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Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

- folgende Volstreckungsbescheid unterbricht die Verjährung. Verjährung – Wikipedia Dort findest du einige Antworten. Unter -- Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. ." Nicht der gerichtliche Mahnbescheid sondern erst der dann folgende -


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Gewährleistungsfrist bei Schreinerarbeiten?

- die in diesem Fall nicht vorliegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren greift ein, wenn der Unternehmer den -- mit der so bestimmenden Aussage :Es ist in jedem Fall ein Gewährleistungsfall. Der Schreiner ist zwar der "Fachmann" von den beiden -- herauszieht. Eine Reparatur fand soeben statt , es wurde eine erhebliche Rechnung geschrieben. 1) Ist das nicht ein Gewährleistungsfall? -- Der Schreiner ist aber ein Meister und an einen solchen werden vom Gesetz gewisse Ansprüche gestellt. Aus eigener Erfahrung -


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Tüv abgelaufen Hilfe

- Teil hättest du dir sparen können. Aber du wusstest ja nicht das ich einen Elternkomplex habe! Entschuldigung wenn -- Wagen abmelden und mit der Abmeldebestätigung und der Mängelkarte zur nächsten Polizeidienststelle gehen. Anstatt dem -