Gesetzliche kündigungsfrist

Gesetzliche Kündigungsfristen Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen. Im Anschluss daran beläuft sich die Grundkündigungsfrist auf vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erhöht sich diese Kündigungsfrist laut Bundesarbeitsministerium folgendermaßen: Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist 5 Jahre 2 Monate 8 Jahre 3 Monate 10 Jahre 4 Monate 12 Jahre 5 Monate 15 Jahre 6 Monate 20 Jahre 7 Monate Ich hoffe, das hilft Dir weiter.

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Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist?

Für die Schweiz gilt:
In der Probezeit 1 Woche
Im ersten Dienstjahr 1 Monat
vom 2 bis 9 Dienstjahr 2 Monate
ab dem 10 Dienstjahr 3 Monate
Abweichungen können in einem Arbeitsvertrag zu Gunsten des Arbeitsnehmers vereinbart werden.

Muß ich die gesetzliche Kündigungsfrist bei Pflegefall einhalten?

bei einer genossenschaft muss die frist eingehalten werden.
Ja, leider. Im Todesfall haben die Erben auch diese einzuhalten. Ich schaue aber mal, ob sich in den letzten Tagen bei den Gerichten etwas geändert hat.
Bies gleich.
Der Mieterverein zu München sagt ja, nur die etwaigen längeren sind tabu.
Welche Fristen einzuhalten sind, hängt entscheidend von Ihrem Mietvertrag ab.
Es ist zunächst zu differenzieren, ob die Kündigungsfristen in Ihrem Vertrag nach altem oder neuem Mietrecht zu beurteilen sind: enthält Ihr Mietvertrag keine spezielle Regelung im Hinblick auf die Kündigungsfristen und nimmt lediglich Bezug auf die gesetzliche Regelung, so ist die Wohnung vom Mieter – unabhängig von der Mietdauer- mit der seit 1.9.2002 gültigen Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen.
Bei Verträgen, die die Kündigungsfristen abhängig von der Mietdauer staffeln, ist nochmals zu differenzieren, ob es sich um einen Formularvertrag oder um eine individuelle Vereinbarung handelt. Bei Formularmietverträgen gilt nach der neuesten Rechtsprechung des ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist.
Bei Individualverträgen gelten die längeren vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Eben für diese Verträge hatte die Rechtsprechung dem Mieter beim Umzug in ein Pflegeheim ein Sonderkündigungsrecht zugesprochen, das es dem Mieter ermöglichte, die Wohnung statt mit einer Frist von 6, 9 oder gar 12 Monaten mit ebenfalls einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Aber: weder nach neuem noch nach altem Recht besteht ein Anspruch auf eine kürzere Kündigungsfrist als 3 Monate.
Ich würde Ihnen deshalb in jedem Fall - egal nach welchem Recht Ihre Kündigungsfristen zu beurteilen sind - empfehlen, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihn zu bitten einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen zu schließen, der einen früheren Beendigungszeitpunkt regelt. Ein solcher Aufhebungsvertrag kann dem Vermieter damit „schmackhaft" gemacht werden, dass er die Wohnung früher weiter vermieten kann. Dies hat insbesondere bei seit langen Jahren bestehenden Mietverhältnissen, die meist nur einen relativ geringen Mietzins erzielen, für den Vermieter den Vorteil, dass bei einer Neuvermietung die ortsübliche Miete erzielt werden kann und die Wohnung für den Vermieter höheren Ertrag abwirft.
Quelle:
www.mieterverein-muenchen.de /mietrechtsthemen/mietrechtsfragen/Pflege heimumzug.htm - 15k


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