23 stvo man laute musik mißachtet bekommt punkt flensburg ist nen kleines strafgeld

Tja. das Telefonieren wird ja im selben Paragraphen geregelt – und das kostet 40 Euro und einen Punkt.

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23 StVO wenn man diese durch zu laute musik mißachtet, bekommt man da ein punkt in flensburg oder ist es nur nen kleines strafgeld

Auf die selbe Frage hast Du gerade noch anders geantwortet, mein Bester.
Bitte? Habe ich nicht. ich habe lediglich gesagt, daß es beim ersten Mal wahrscheinlich bei einer mündlichen Verwarnung bleibt. Das gilt für’s Telefonieren am Steuer meist auch.
10 Euro,
§23 Satz 1 i.v.m. §49 Nr.22
Ist nur Verwarngeld, kein Punkt.
Es ist aber in der Diskussion, es zu erhöhen, weil es angeblich Unfälle verursacht.
Tatbestands-Nr im Bußgeldkatalog: 123106 Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt
war. 10 Euro.
§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 49 Nr. 22 StVO; § 24 StVG; 107.1 BKat
Guckst du hier:
§ 117 Unzulässiger Lärm
Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
. ich weiss wirklich nicht, ob man eine mögliche Geldbusse von bis zu 5'000 Euronen noch als "kleines Strafgeld" bezeichnen kann.
Die Rechtsgrundlage würde schon, zu treffen. Aber die StVO ist in dem Fall "spezieller". Das nennt man "Lex specialis geht vor Lex generalis". Es gilt immer die speziellere Norm.
Lex specialis – Wikipedia
ok, für den Hinweis. Aber auch wenns mit nem Zehner abgegolten werden kann, find ichs trotzdem ne Rücksichtslosigkeit
Falsch "lex specialis" bezieht sich nur auf das selbe Gebiet.
hier handelt es sich jedoch um 2 verschiedene Gesetzesübertretungen.
1. §23 StVO eigene Sicht und Gehör nicht beeinträchtigen
2. §117 OWiG andere werden belästigt.
aber, nach §117 OWiG abs. 2 kann es genügen nach §23 StVO zu ahnden sofern eine Beeinträchtigung des Fahrers vorlag. sollte der Fahrer diese Beeinträchtigung nicht einräumen kann das Bußgeld verhängt werden.
PS:
Alternativ kann wie immer auch §1 StVO zur Anwendung kommen.
Ich spiele immer die schwarzbraune Haselnuss vom Heino.
Da lacht die Polizei immer so freundlich.


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