183a erregung öffentlichen ärgernisses

Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. Heißt das jetzt das man auch bestraft werden könnte, wenn man beim Freiluft-Vergnugen erwischt wird, wenn man dieses nur vermuten kann, weil man die geschlechtsteile nicht sieht, da zB die Frau einen weiten rock an hat? Die Frage mag komisch klingen, aber das hat mich schon imemr interessiert

3 Antworten zur Frage

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183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Es kommt auf die genauen Umstände an. Eine pauschale Antwort ist so unmöglich. Ich kenne Sachverhalte, die zu einer Bestrafung führten, ohne, dass es tatsächlich zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist; dieser war beispielsweise in einem Fall jedoch zu vermuten, ein kleines Kind zugegen und hat somit zur Verärgerung des Nebenklägers beigetragen.
Guten Morgen
Vor ferner Zeit , gab es noch D-Mark ,
eine Natur ,
und Sommer die nicht verregnet waren.
Just zu dieser Zeit begab es sich das zwei Menschen Dinge taten
in dieser Natur beim Sonnenschein ,
die eigentlich kein Ärgerniß waren
eine Öffentlichkeit gab es auch nicht
doch liebenswerte Menschen in einer grünen Tracht
hatten Sorge
zwei Menschen , verschiedenen Geschlechtes
nicht verheiratet in Sünde und Schande lebend
draußen allein
so mußten die Menschen Buße tun
in zweistelliger Höhe der D-Mark
gutmütig nahm man Abstand
die Menschen zum Palast der Justiziar zu führen
ein Belehrung , wohlwollende Worte
taten es auch
so heirateten die Menschen
und heute ob wohl schon lang geschieden
schmunzeln sie manchmal
wenn sie sich sehen und es ins Gedächnis kommt.
oder ernsthaft knapp formuliert ,
es kommt darauf an , wer , wen wo "erwischt "
von einer kostenlosen Belehrung
bis zu einer Anzeige reicht das Spektrum.
Schönen :-)))dundee
nein!
du schriebst ja selber: "absichtlich oder wissentlich.".
"freiluftvergnue gen" schaetze ich auch,.
und ich nehme mal an, da liegt dann bei euch kein hut fuer spendengelder rum.
Prinzipiell ja!
Das hat nichts damit zu tun, ob man die Geschlechtsteile im einzelnen sieht oder nicht. Es hat damit zu tun, daß man sieht, was da vor sich geht. Und wenn jemand daran Anstoß nimmt, dann könnte es auch zu einer Verurteilung kommen. Im allgemeinen kommt es aber höchstens zu einem Bußgeld.
Im besonderen ist mir aber ein Fall bekannt, wo eine Frau verurteilt wurde. Sie hatte nachweislich häufig wechselnde Geschlechtspartner in aller Öffentlichkeit, z.B. Balkon, offene Garage, am hellichten Tag, auch in Sichtweite von kleinen Kindern. Die war wohl Prostituierte, aber darum ging es nicht, sondern um das Öffentliche ihres Tuns.